Entscheidung
AnwZ (B) 18/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 18/05 vom 6. Juni 2005 In dem Verfahren wegen Bestellung eines Kanzleiabwicklers - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 6. Juni 2005 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be- schluß des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 15. Dezember 2004 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent- standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er- statten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller wurde am 28. Oktober 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin hat seine Zulassung mehrfach widerrufen, zuletzt mit Bescheid vom 17. Mai 2004. Bereits mit Schreiben vom 13. Mai 2004 hatte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Bestellung eines Kanzleiabwicklers beantragt. Nachdem eine solche nicht erfolgte, hat der An- tragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und beantragt, die An- - 3 - tragsgegnerin zu verpflichten, für seine ehemalige Kanzlei einen Abwickler zu bestellen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig. Gegen eine im Verfahren nach § 223 BRAO ergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist die sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat. Die Zulassung darf nur wegen grund- sätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die Zu- lassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgesprochen, sondern vielmehr am Ende seiner Entscheidungsgründe darauf verwiesen, daß über Rechtsfra- gen von grundsätzlicher Bedeutung nicht entschieden worden sei. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof gebunden (Senatsbeschluß vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; vom 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 45/99; vom 22. Oktober 2001 - AnwZ(B) 54/00). Schließlich kommt auch nicht in Betracht, das Rechtsmittel als Nichtzu- lassungsbeschwerde zu behandeln. Im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit nicht vorgesehen. - 4 - Über die unzulässige sofortige Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (vgl. BGHZ 44, 25 ff.). Hirsch Otten Ernemann Frellesen Salditt Wosgien Kappelhoff