Entscheidung
X ZR 148/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 148/00 vom 24. Mai 2005 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Der Tenor der schriftlichen Fassung des am 22. Februar 2005 ver- kündeten Urteils wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, daß es nach: "Das deutsche Patent 27 48 982 wird für nichtig erklärt." weiter heißt: "Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits." Gründe: Der Tenor enthält in der Fassung, in der er am 22. Februar 2005 verkün- det worden ist, ausweislich des Verkündungsprotokolls diese Kostenentschei- dung, die auch in den Entscheidungsgründen begründet worden ist. - 3 - Der Satz ist jedoch versehentlich nicht in die schriftliche Urteilsfassung übernommen worden. Melullis Scharen Mühlens Meier-Beck Asendorf