Entscheidung
V ZR 88/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 88/05 vom 12. Mai 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Mai 2005 durch den Vi- zepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub beschlossen: Der Antrag, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und der Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 23. Mai 2003 sowie aus dem Urteil des Landgerichts Saar- brücken vom 3. März 2005 werden auf Kosten des Beklagten zu- rückgewiesen. Der Gegenstandswert beträgt 12.500 €. Gründe: I. Gegen das ihm am 4. März 2005 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Beklagte mit einem am 19. April 2005 eingegangenen Schriftsatz Nichtzu- lassungsbeschwerde eingelegt. Zugleich hat er gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu - soweit für die Entscheidung über den Antrag von Belang - ausgeführt: - 3 - In dem Büro des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklag- ten versehe die Anmeldung zunächst jedes eingegangene Schriftstück mit ei- nem Posteingangsstempel. Sie gebe sämtliche mit dem Eingangsstempel ver- sehene Post an die Bürovorsteherin bzw. an deren Vertreterin. Die Bürovorste- herin sehe sämtliche Schriftstücke nach einer eventuellen Frist durch. Die Fri- sten würden in einem zentralen Fristenkalender notiert. Zur Fristenkontrolle lege die Bürovorsteherin bzw. deren Vertreterin für jeden Rechtsanwalt für die jeweils folgende Woche einen sogenannten Fristzettel vor. Darin seien sämtli- che Fristen nach der zeitlichen Reihenfolge vermerkt. Am Montag einer jeden Woche schreibe die Bürovorsteherin bzw. eine Mitarbeiterin für jeden Rechts- anwalt einzeln auf einem Formular die Fristen für die folgende Woche heraus. Sie versehe diese Fristen im Fristenkalender mit einem Haken. Die ausgefüll- ten Formulare würden an demselben Tag den Rechtsanwälten und der jeweils für den Rechtsanwalt zuständigen Sekretärin vorgelegt. In dem vorliegenden Fall unterblieb die Eintragung der Frist für die Ein- legung der Nichtzulassungsbeschwerde. Dies fiel dem zweitinstanzlichen Pro- zeßbevollmächtigten des Beklagten am 16. März 2005 auf. Er wies daher seine Sekretärin mündlich an, die Akten sofort der Bürovorsteherin mit der Weisung weiterzugeben, die Nichtzulassungsbeschwerdefrist und die Begründungsfrist in den Fristenkalender einzutragen. Dieser Weisung ist die Sekretärin nicht nachgekommen. Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat sich die Akten am 6. April 2005 vorlegen lassen und bemerkt, daß die Frist verstrichen war. Der Beklagte meint, seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten treffe kein Verschulden an der Fristversäumung. - 4 - II. 1. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versa- gen. Der Beklagte hat nicht dargelegt, daß er ohne Verschulden gehindert war, die Notfrist von einem Monat zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (§ 233 ZPO). Es ist nicht ausgeräumt, daß dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein eigenes (Organisations-) Verschul- den vorzuwerfen ist, welches dieser sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen las- sen muß. a) Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß durch die in dem Büro seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten geltende "Dienstanweisung zur Fristenkontrolle" ausreichend Vorsorge gegen Fristver- säumungen getroffen sei. Die Anweisung läßt nicht erkennen, daß der das Mandat bearbeitende Rechtsanwalt selbst bei der Zustellung gerichtlicher Ent- scheidungen, mit der der Lauf einer Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird, den Zustellungszeitpunkt festhalten und durch die Eintragung in einen Fristenka- lender eine rechtzeitige Wiedervorlage sicherstellen muß (vgl. BVerfG, NJW 1995, 711). Ihr ist auch nicht zu entnehmen, daß die Eintragung des Fristendes in den Fristenkalender dadurch gesichert ist, daß der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung erst unterzeichnen und zurückgeben darf, wenn die zur Wahrung der Rechts- mittelfrist erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden (vgl. BGH, Beschl. v. 11. März 1980, X ZB 4/80, NJW 1980, 1846; Senat, Beschl. v. 13. Februar 2003, V ZR 422/00, NJW 2003, 1528). Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten eine Einzel- anweisung erteilt hat, diese allein ungenügend war und der Mangel organisato- - 5 - weisung erteilt hat, diese allein ungenügend war und der Mangel organisato- risch nicht aufgefangen wurde. b) Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aner- kannt, daß es auf allgemeine organisatorische Regelungen nicht entscheidend ankommt, wenn im Einzelfall konkrete Anweisungen vorliegen, deren Befol- gung die Fristwahrung sichergestellt hätten (Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369). Aber ein Rechtsanwalt, der seine Bü- rokraft mündlich anweist, eine Rechtsmittelfrist einzutragen, genügt seiner Sorgfaltspflicht nur dann, wenn in seiner Kanzlei ausreichende organisatori- sche Vorkehrungen dafür getroffen sind, daß eine korrekte Fristeintragung auch tatsächlich erfolgt (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1991, VII ZB 4/91, NJW 1992, 574; Beschl. v. 5. November 2002, VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, 436) und die Notierung auf ihre Richtigkeit überprüft wird (vgl. BGH, Beschluß vom 13. April 2005 - VIII ZB 77/04, Umdruck S. 4 m.w.N.). Daß in dem Büro des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten solche Vorkehrungen getroffen wa- ren, hat der Beklagte nicht dargelegt. Im übrigen war hier die mündliche Anwei- sung nicht hinreichend geeignet, die Fristversäumung zu verhindern. Der zwei- tinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat nicht etwa die für die Eintragung der Frist in den Terminkalender zuständige Bürovorsteherin ange- wiesen, sondern lediglich seine Sekretärin beauftragt, der Bürovorsteherin die Akten zum Zweck der Fristennotierung weiterzugeben. Damit erhöhte - und verwirklichte - sich das Risiko, daß die Eintragung in den Fristenkalender un- terblieb. Daß ein solches Risiko in dem Büro des zweitinstanzlichen Prozeßbe- vollmächtigten des Beklagten grundsätzlich erkannt und Vorkehrungen zu sei- ner Vermeidung getroffen waren, zeigt die allgemeine Dienstanweisung. Darin heißt es (Nr. 3) u.a.: "Kommt das Mandat direkt zum Anwalt, meldet dieser den - 6 - Fristablauf an die Bürovorsteherin zur Eintragung im Fristenkalender". Hätte sich der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten in dem vergleichbaren Fall, daß ihm ein noch nicht in dem Fristenkalender vermerkter Fristablauf bekannt wird, entsprechend der Regelung in der Dienstanweisung verhalten und den Fristab- lauf an die Bürovorsteherin zur Eintragung gemeldet, wäre die Eintragung der Frist in hohem Maß sichergestellt gewesen. Daß er nicht so gehandelt hat, be- gründet ebenfalls den Vorwurf der Pflichtwidrigkeit. Den zweitinstanzlichen Pro- zeßbevollmächtigten entlastet nicht, daß er seine Sekretärin zu der sofortigen Weitergabe der Akten an die Bürovorsteherin angewiesen hat. Zwar kann das Verlangen nach der umgehenden Ausführung einer Einzelweisung der Sorg- faltspflicht des Rechtsanwalts hinsichtlich der Schaffung von ausreichenden Vorkehrungen gegen das Vergessen mündlicher Anweisungen genügen (BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004, VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362); auch darf der Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine sonst zuverlässige Bürokraft seine Weisungen befolgen und nicht eigenmächtig ohne erneute Nachfragen von ihnen abweichen wird (Senat, Beschl. v. 31. Mai 2000, V ZB 57/99, NJW-RR 2001, 209 m.w.N.). Aber das setzt neben der klaren und präzi- sen Fassung der Einzelanweisung voraus, daß ihre Ausführung durch den Weisungsempfänger selbst unmittelbar zu dem verlangten Ergebnis, hier der Fristeintragung, führt. Die Zwischenschaltung dritter Personen, die lediglich als Übermittler der anwaltlichen Weisung tätig werden, stellt ihre Befolgung und damit die Fristwahrung nicht ausreichend sicher und bedarf der Kontrolle. Die- se ist hier jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. - 7 - 2. Erweist sich das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten somit als unbegründet, hat die verspätet eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde man- gels Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg. Das hat zur Folge, daß die einst- weilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht angeordnet werden darf (BGHZ 8, 47, 49). Wenzel Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Czub