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Entscheidung

XI ZR 381/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 381/04 vom 26. April 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger am 26. April 2005 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. September 2004 wird durch einstimmigen Beschluß zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wegen der Be- gründung nimmt der Senat auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 8. März 2005 Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die im Schriftsatz der Beklagten vom 18. März 2005 - erstmals - erhobenen Einwendungen hinsichtlich der Abweisung der Hilfswiderklage greifen nicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die von der Treuhänderin erteilte Anweisung auf Auszahlung der Darlehensvalu- ta auf ihr eigenes Konto nicht nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht als wirksam zu behandeln. - 3 - Zwar haben die Kläger nach Abschluß des Darlehens- vertrages am 22. Juli 1993 und vor Auszahlung der Darlehensvaluta am 1. Oktober 1993 ein Exemplar der Krediturkunde erhalten, aus dem ersichtlich war, daß die Treuhänderin für sie einen Darlehensvertrag abge- schlossen hatte. Zudem haben die Kläger der Beklag- ten eine ihnen überlassene und von ihnen unterzeich- nete Widerrufsbelehrung übersandt. Aus diesem Ver- halten durfte die Beklagte aber nicht schließen, die Treuhänderin sei nicht nur zum Abschluß eines Darle- hensvertrages, sondern darüber hinaus auch zur Ver- fügung über die Darlehensvaluta, insbesondere zur Überweisung auf ihr eigenes Konto, berechtigt gewe- sen (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2005 - XI ZR 41/04, Umdruck S. 14). Aus dem Darlehensvertrag vom 22. Juli 1993 ergibt sich ein solches Recht nicht. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Jedoch trägt die Streithelferin ihre eigenen Kosten selbst. - 4 - Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.225,84 € festgesetzt. Nobbe Müller Wassermann Appl Ellenberger