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Entscheidung

VI ZB 45/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 45/03 vom 26. April 2005 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2005 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 6. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Ravensburg vom 3. Juni 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu- rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 77,10 €. Gründe: I. Das Amtsgericht Bad Waldsee hat in einem auf Antrag der Klägerin er- lassenen Kostenfestsetzungsbeschluß vom 2. Januar 2003 keine Beweisge- bühr festgesetzt, obwohl es die Klägerin - allerdings ohne förmlichen Beweisbe- - 3 - schluß über eine Parteivernehmung - zu einem von ihr bei einem Auffahrunfall angeblich erlittenen HWS-Schleudertrauma als Partei angehört und sich an- hand der Angaben der Klägerin in dem sodann ergangenen Urteil eine Über- zeugung von deren Richtigkeit gebildet hat. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg durch den Einzelrichter zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es zur Si- cherung einheitlicher Rechtsprechung nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelas- sen. Einer Kammerübertragung nach § 568 Satz 2 Nr. 1, 2 ZPO habe es jedoch - so der Einzelrichter - mangels Vorliegens der dort genannten Voraussetzun- gen nicht bedurft. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren An- trag, bei der Kostenfestsetzung auch die Beweisgebühr anzusetzen, weiter. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent- scheidung und zur Zurückweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft und ihre Zulassung nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrich- ter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden und damit gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen hat (vgl. BGH, BGHZ 154, 200, 201; Senatsbeschluß vom 13. Juli 2004 - VI ZB 63/03 - NJW-RR 2004, 1717; BGH, Beschlüsse vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - MDR 2003, 949 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - NJW 2003, 3712). 2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt aber der Auf- hebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen - 4 - Richters ergangen ist. Zwar hat der Einzelrichter die Zulassung der Rechtsbe- schwerde nur mit dem Hinweis auf Divergenzen in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen. Die einschlägigen Vorschriften der §§ 348 Abs. 3, 348 a Abs. 2 und 568 ZPO sehen eine Vorlage- bzw. Übertra- gungspflicht des Einzelrichters auf das Kollegialgericht ihrem Wortlaut nach le- diglich im Falle besonderer Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art und im Falle grundsätzlicher Bedeutung vor, nicht dagegen in Fällen der Diver- genz. Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, daß der Einzelrichter in solchen Fällen von seiner Vorlage- bzw. Übertragungspflicht auf den Kollegial- spruchkörper entbunden ist. Die grundsätzliche Bedeutung ist vielmehr im wei- testen Sinne zu verstehen, so daß nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegi- um entscheiden muß, wenn zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ge- boten ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - aaO). Deshalb durfte der Einzelrichter auch im vorliegenden Fall nicht selbst ent- scheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im weiteren Sinne gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Mit seiner Entscheidung hat er die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen. - 5 - Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters hat der Senat von Amts wegen zu beachten (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 13. Juli 2004 - VI ZB 63/03 - aaO). Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll