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Entscheidung

IX ZR 425/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 425/00 vom 21. April 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. April 2005 beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Oktober 2000 wird nicht angenommen. Die Revision des Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird angenommen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird bis zur Entscheidung über die Annahme auf 181.118,30 € (354.236,61 DM), für die Zeit danach auf 67.022,59 € (131.084,80 DM) festgesetzt. Gründe: I. Die Revision der Kläger wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat jedenfalls die Ursächlichkeit des behaupteten Beratungsfehlers für die Wohnsitzwahl des Klägers zu 1 und die Wahl des - 3 - Kanzleisitzes der Kläger verfahrensfehlerfrei verneint. Rechtlich zutreffend ist auch seine Annahme, daß bei persönlichen und allgemein unternehmerischen Entscheidungen, wie hier, keine Vermutung des steuergünstigsten Verhaltens besteht. Damit fehlt auch für die Vermutung der beratungsgerechten Entschei- dung hier der notwendige Ansatzpunkt. II. Für das Rechtsmittel der Kläger folgt der Streitwert der Festsetzung der Vorinstanzen. Die Revision des Beklagten ist dagegen niedriger zu bewerten, weil die bisher zugrunde gelegten Gewerbesteuerbescheide (Anlagen K 17 und K 18) die bereits für die fiktive Vermittlungsgesellschaft entrichteten Zahlungen (sie- he dazu die Einsprüche vom 19. November 1997 und 9. Dezember 1997 (Anla- gen K 19 und K 21) außer Betracht lassen. Fischer Ganter Raebel Cierniak Lohmann