Entscheidung
IX ZR 130/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 130/02 vom 21. April 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Loh- mann am 21. April 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie- sen. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 526.070,79 €. Gründe: Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht be- gründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß die Frage, ob im Streitfall § 68 StBerG oder § 51 (§ 51b) BRAO anzuwenden ist, grundsätzliche Bedeutung hat. Welches Recht bei "Mehrfachberuflern" anzuwenden ist, ist grundsätzlich geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1995 - IX ZR 158/94, NJW 1995, - 3 - 3248, 3251). Im übrigen kommt es auf die Frage nicht an. Verjährung ist nach § 51 (§ 51b) BRAO so wenig eingetreten wie nach § 68 StBerG. Wenn die Pflichtverletzung - wie hier - in der Herbeiführung eines steuerlichen Schadens besteht, beginnt die Verjährung in jedem Falle (unabhängig davon, ob die steuerliche Falschberatung einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater an- zulasten ist) erst, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen objektiv ver- schlechtert hat. Dies ist in Steuersachen erst mit der Bekanntgabe eines ent- sprechenden Steuerbescheids der Fall (vgl. BGHZ 119, 69, 74 und danach ständig). Daß ein Schadenseintritt bereits mit der unabänderlichen Schaffung der dem Mandanten nachteiligen rechtlichen Situation anzunehmen sei, gilt nur außerhalb von Steuersachen (vgl. BGH, Urt. v. 27. Januar 1994 - IX ZR 195/93, WM 1994, 504, 506). Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen Grundsätze der Beweislast zu erkennen glaubt, ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht veran- laßt. Das Berufungsgericht hat keine Beweislastentscheidung getroffen. Es mag durchaus sein, daß die Kläger einer von den Beklagten ins Spiel gebrach- ten persönlichen Entflechtung nicht näher getreten sind. Das brauchten sie aber auch nicht, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, die Beklagten hät- ten den Klägern die Überzeugung vermittelt, es sei bereits die ihnen empfohle- ne sachliche Entflechtung zielführend. Daraus ergibt sich zugleich, daß das Berufungsgericht keine Beweisantritte der Beklagten übergangen hat. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Fischer Ganter Raebel Cierniak Lohmann