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5 StR 147/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 147/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. April 2005 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 8. Oktober 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes, vorsätzlicher Körperverletzung, vorsätzlichen Vollrauschs und Dieb- stahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revisi- on des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat sieht Anlaß zu folgender Klarstellung: Dem Angeklagten wurde bei allen Taten trotz jeweils erheblicher Verminderung seiner Steue- rungsfähigkeit aufgrund Alkoholisierung eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt. Das Landgericht führt in diesem Zusammen- hang aus, der Strafrahmenverschiebung stehe insbesondere entgegen, daß sich für den einschlägig wegen alkoholbestimmten Gewalt- und Eigentums- delikten vorbestraften Angeklagten durch die alkoholische Enthemmung vor- hersehbar das Risiko der Begehung entsprechender Straftaten erhöht habe. Dieser regelmäßig für sich allein tragfähige Ansatz (vgl. BGH NJW 2004, 3350, 3352, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) wird hier durch die Feststellungen der Strafkammer relativiert, daß der Angeklagte seit seinem 20. Lebensjahr jeden Tag bis zu zweieinhalb Flaschen hochprozentiger Al- - 3 - koholika trinkt und inzwischen alkoholkrank an der Grenze zum chronischen Alkoholismus ist, zudem nach regelmäßigem morgendlichen Trinkbeginn nur noch eingeschränkt seinem Verlangen nach Alkohol widerstehen kann. Bei der Entscheidung, ob dem Angeklagten eine Strafrahmenver- schiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gewährt wird, können im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Gesichtspunkte zwar auch einem alkoholkranken Straftäter schulderhöhende Verhaltensweisen angelastet werden, die den grundsätzlich schuldmindernden Gesichtspunkt einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufwiegen (vgl. BGH aaO S. 3352; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 29). Voraus- setzung ist jedoch nicht nur die Vorhersehbarkeit, sondern auch die Ver- meidbarkeit entsprechenden Verhaltens (vgl. BGH NJW 2004, 3350, 3351). Gerade dem Alkoholkranken kann deshalb jedenfalls sein Alkoholkonsum in aller Regel nicht ohne weiteres schulderhöhend vorgeworfen werden. Die Versagung der Strafrahmenverschiebung ist vorliegend angesichts folgender weiterer Erwägungen nicht zu beanstanden: Sachverständig bera- ten hat das Landgericht bei dem Angeklagten festgestellt, daß er in seiner Steuerungsfähigkeit im Hinblick auf die Entscheidung, Alkohol zu sich zu nehmen oder dies zu lassen, nur erheblich eingeschränkt ist. Trotz Alkohol- gewöhnung ist danach ein Rest von Steuerungsfähigkeit in bezug auf die Alkoholaufnahme erhalten geblieben, der es unter den festgestellten Um- ständen rechtfertigt, die Alkoholaufnahme dem in alkoholisiertem Zustand häufig gewalttätigen Angeklagten – wenn auch mit minderem Gewicht – als schulderhöhend, weil vermeidbar, anzulasten. In die Gesamtabwägung, bei der dem Tatrichter ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BGH aaO S. 3353), konnten hier die übrigen vom Landgericht geschilderten konkret - 4 - besonders gewichtigen Tatumstände wiederholt einschlägiger Vorerfahrun- gen schulderhöhend eingestellt werden, so daß von einer Strafrahmenver- schiebung abgesehen werden durfte. Harms Basdorf Gerhardt Raum Brause