Entscheidung
AnwZ (B) 38/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 38/04 vom 18. April 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 18. April 2005 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofes vom 5. März 2004 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller ist, nachdem ihm in der DDR aus rechtsstaatswidri- gen politischen Gründen der Zugang zur Rechtsanwaltschaft versagt worden war, seit 1990 als Rechtsanwalt, zuletzt beim Amts- und Landgericht L. und beim Oberlandesgericht D., zugelassen. Nachdem am 13. Juni 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet worden war, hat die Antragsgegnerin seine Zulassung mit Bescheid vom 30. Juli 2003 wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. - 3 - 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Der Vermögensverfall wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Für eine Wider- legung der Vermutung ist, wie der Antragsteller selbst nicht bestreitet, nichts ersichtlich angesichts im Insolvenzverfahren unbestrittener Forderungen in Ge- samthöhe von über 7 Mio. €, die auch durch sein Immobilienvermögen bei wei- tem nicht abgedeckt werden. Weder die gläubigersichernden Maßnahmen eines Insolvenzverfahrens (etwa die Übertragung der Verwaltungs- und Verfü- gungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter) noch die Aussicht auf eine künftige Restschuldbefreiung bedeuten die Wiederherstellung geordneter Vermögens- verhältnisse (BGH BRAK-Mitt. 2000, 144; NJW-RR 2002, 1718). b) Bei einem Vermögensverfall kommt die Annahme, daß die Interessen der Rechtsuchenden hierdurch abweichend von der Regel nicht gefährdet wären, allenfalls in einem extrem gelagerten Ausnahmefall in Betracht; dies gilt auch in Fällen der Insolvenz (vgl. BGH NJW 2005, 511; vgl. ferner Feuerich/ Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 f. m.w.N). Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargetan, daß ein solcher vorliegend nicht anzunehmen ist. Dies gilt namentlich im Blick auf die beträchtliche Höhe der gegen den Antragsteller gel- tend gemachten Forderungen, und zwar ungeachtet der nicht unerheblichen pfändungsfreien Berufsunfähigkeitsrente, die er an seine Ehefrau abgetreten hat, und deren geregelter Einkünfte. Auch der Umstand der seit längerem geüb- ten weitestgehenden Beschränkung des Antragstellers auf eine anwaltliche - 4 - Tätigkeit in eigenen Sachen ist, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausge- führt hat, für einen ausnahmsweise begründeten Ausschluß der Gefährdung schon mangels absehbarer Stabilität dieser - auch für die Zukunft nicht ab- sicherbaren - Selbstbeschränkung ungeeignet. Die an eine auslaufende Berufs- tätigkeit anknüpfende Erwägung des Senats in seinem Beschluß vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 17/03 - betraf einen wegen des hohen Alters des dort betroffenen Rechtsanwalts gänzlich untypisch gelagerten Fall. Der biogra- phische Hintergrund des in der DDR rechtsstaatswidrig beruflich verfolgten An- tragstellers, die schlimme Ursache von ihm erlittener massiver, für seine Berufs- tätigkeit nachhaltig hinderlicher Verletzungen und die Tatsache, daß ihn, soweit ersichtlich, kein Verschulden an dem eingetretenen Vermögensverfall trifft, sind individuelle Umstände, die den Widerruf der Zulassung im Fall des Antragstel- lers als besonders bedauerlich erscheinen lassen. Sie müssen indes für den zwingenden Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, der kein Verschulden voraussetzt, letztlich unerheblich bleiben. Hirsch Basdorf Ganter Ernemann Kieserling Hauger Kappelhoff