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V ZB 55/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 55/05 vom 14. April 2005 in der Sequestervergütungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 848 Abs. 2 a) Die Vergütung, die der Gläubiger einem nach § 848 Abs. 2 ZPO bestellten Se- quester zu erstatten hat, ist durch das Gericht, das den Sequester bestellt hat, festzulegen. b) Sie bestimmt sich in Anlehnung an § 26 ZwVwV (1970) bzw. § 19 ZwVwV (2003) nach dem (Zeit-) Aufwand. BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 55/05 - LG Leipzig AG Grimma - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Sequesters wird der Beschluß der 16. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 14. April 2003 un- ter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als der Vergütungsantrag wegen eines Teilbetrags von 762,70 € zurückgewiesen worden ist. Die von den Gläubigern an den Sequester zu erstattende Vergü- tung wird auf insgesamt 1.136,80 € festgesetzt. Der weitergehende Vergütungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der Sequester zu 54% und die Gläubiger zu 46%. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.094,01 €. - 3 - Gründe: I. Die Gläubiger ließen den Anspruch des Schuldners gegen die Dritt- schuldner H. und He. E. auf Auflassung eines Grundstücks pfänden und beantragten bei dem Amtsgericht Grimma die Einsetzung eines Sequesters zur Entgegennahme des von den Drittschuldnern herauszugeben- den Grundstücks und zur Annahme der Auflassung des Grundstücks als Ver- treter des Schuldners. Dem entsprach das Amtsgericht Grimma mit Beschluß vom 12. Mai 1995, in welchem es den Rechtsbeschwerdeführer als Sequester einsetzte. Am 5. Juli 2002 hob es die Sequesterbestellung wieder auf, weil der Auflassungsanspruch durch Rückabwicklung des Kaufvertrags zwischen dem Schuldner und den Drittschuldnern erloschen war. Der Sequester beantragte am 20. Oktober 2000 einen Vorschuß auf seine Vergütung in Höhe von 4.827,02 DM und am 8. März 2002, den ihm bisher nicht bewilligten Vorschuß als endgültige Vergütung festzusetzen. Das Amtsgericht hat die dem Sequester von den Gläubigern zu erstat- tende Vergütung auf 2.468,11 € festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das Landgericht die Vergütung auf 374,10 € herabgesetzt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Se- quester die Wiederherstellung der Festsetzung durch das Amtsgericht errei- chen. Dem treten die Gläubiger entgegen. - 4 - II. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die Vergütung des Sequesters sei nicht in Anlehnung an die Vergütung des Insolvenzverwalters, sondern in Anlehnung an die Vergütung des Zwangsverwalters festzusetzen, weil sie eher dessen als der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters entspreche. Dabei sei nicht § 26 der (bei Erlaß der Entscheidung noch geltenden) Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185 - ZwVwV (1970)), sondern § 24 Abs. 4 ZwVwV (1970) heranzuziehen, weil ein Sequester nach § 848 Abs. 2 ZPO einem Zwangsver- walter vergleichbar sei, der den Besitz am Grundstück nicht erlangt, seine Tä- tigkeit aber schon aufgenommen habe. Auf dieser Grundlage betrage die Ver- gütung unter Berücksichtigung des Beschlusses des IX. Zivilsenats des Bun- desgerichtshofs vom 12. September 2002 (BGHZ 152, 18) 30 € jährlich. Das ergebe bei einer Bestellungsdauer von 7 Jahren und 2 Monaten einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer eine Vergütung von 374,10 €. III. Das hält einer Überprüfung nur teilweise stand. 1. Im Ergebnis zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegrif- fen geht das Beschwerdegericht davon aus, daß der Gläubiger dem nach § 848 Abs. 2 ZPO bestellten Sequester eine Vergütung zu erstatten hat und daß diese Vergütung durch das Gericht, das ihn danach bestellt hat, regelmä- ßig in Anlehnung an die gesetzliche Vergütung des Zwangsverwalters zu bestimmen ist. Dem steht nicht entgegen, daß der Sequester jedenfalls bei ei- - 5 - ner Bestellung nach § 938 Abs. 2 ZPO nicht in einem öffentlich-rechtlichen Be- stellungsverhältnis zum Staat, sondern in einem privatrechtlichen Vertragsver- hältnis zum Gläubiger steht (BGHZ 146, 17, 20; OLG Koblenz MDR 1981, 855; OLG München Rpfleger 1985, 409; OLG Köln MDR 1986, 768; OLG Hamburg OLGE 43, 166, 167; MünchKomm-ZPO/Heinze, 2. Aufl., § 938 Rdn. 24; Stein/ Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 938 Rdn. 22) und die Vergütung auch einver- nehmlich geregelt werden kann (OLG Hamburg Rpfleger 1957, 87; KTS 1977, 176; MünchKomm-ZPO/Heinze und Stein/Jonas/Grunsky jeweils aaO). Denn die gesetzlich vorgesehene Befugnis des Gerichts zur Begründung dieses Ver- tragsverhältnisses durch Hoheitsakt schließt wegen seiner Nähe zur Zwangs- verwaltung in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 1 ZVG auch die Be- fugnis des Gerichts ein, im Streitfall die Vergütung des Sequesters durch Be- schluß festzusetzen (OLG Celle Rpfleger 1969, 216; OLG München Rpfleger 1985, 409; OLG Köln MDR 1986, 768; OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1987, 63; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 848 Rdn. 4; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 848 Rdn. 2; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 848 Rdn. 14; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 848 Rdn. 3; Zöller/ Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 848 Rdn. 3). Das gilt erst recht für die Bestellung eines Sequesters nach § 848 Abs. 2 ZPO. Diese dient der Pfändung von Her- ausgabe- und Auflassungsansprüchen und ist damit - anders als die Se- questration nach § 938 Abs. 2 ZPO (BGHZ 146, 17, 20) - Teil der Zwangsvoll- streckung. Die Vergütung ist in entsprechender Anwendung des § 152a Satz 2 ZVG nach Art, Umfang und Leistung des Sequesters zu bestimmen (Zöl- ler/Stöber aaO). Dabei sind regelmäßig die für die Vergütung des Zwangsver- walters geltenden Regelungen zugrunde zu legen (für § 848 ZPO: OLG Bres- lau OLGE 19, 155; LG Altona JW 1935, 2305; Musielak/Becker, aaO; Zöl- - 6 - ler/Stöber, aaO; für § 938 Abs. 2 ZPO: OLG Celle Rpfleger 1969, 216; OLG München Rpfleger 1985, 409; OLG Köln MDR 1986, 768). 2. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Vergütung des Sequesters nicht auf der Grundlage des Verkehrswerts des an den Schuldner aufzulassen- den Grundstücks der Drittschuldner ermittelt. a) Das ergibt sich zwar nicht schon daraus, daß die bei der Bemessung der Sequestervergütung zugrunde zu legenden Vergütungssätze für Zwangs- verwalter nicht auf den Wert des sequestrierten Vermögens abstellen. Denn der hier noch heranzuziehende § 25 ZwVwV (1970) erlaubt eine Erhöhung der Vergütung nach Billigkeitsgesichtspunkten, wenn die Regelvergütung nicht zu angemessenen Ergebnissen führt. Zur Ausfüllung dieser Regelung kann in An- lehnung an die Vergütungssätze für Insolvenzverwalter unter Umständen auf den Wert des an den Sequester herauszugebenden Vermögens abgestellt werden. Das gilt aber nur, wenn dem Sequester eine Aufgabe mit Pflichten und Befugnissen übertragen ist, die nach Umfang, Schwierigkeitsgrad und Dauer der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters entspricht (OLG Köln MDR 1986, 768 f; OLG Hamburg KTS 1977, 176, 177; LG München I Rpfleger 1969, 212), oder wenn der Sequester nach § 938 Abs. 2 ZPO bestellt ist und Vermögenswerte nicht nur entgegenzunehmen und zu verwahren, sondern auch zu verwalten hat (OLG Bamberg JurBüro 1978, 1571, 1572; OLG München Rpfleger 1985, 409; OLG Köln MDR 1997, 690, 691; Zöller/Stöber, aaO, § 938 Rdn. 3). b) Einer dieser Ausnahmefälle liegt hier nicht vor. Die Bestellung des Sequesters mit Aufgaben nach § 848 Abs. 2 ZPO ist ihnen auch nicht gleich- wertig. Er hat nicht die Aufgabe, das Grundstück zu verwalten oder zu verwer- - 7 - ten. Ihm obliegt es auch nicht, den gepfändeten Auflassungsanspruch durch- zusetzen. Das ist Sache des Gläubigers (Stein/Jonas/Brehm, aaO § 848 Rdn. 5). Auch wenn der Schuldner diesen Anspruch selbst bei Leistung an den Sequester durchsetzen kann (RG JW 1935, 3541, 3542), hat der Sequester den Schuldner hierbei nicht zu vertreten. Vielmehr erschöpft sich seine Aufga- be darin, die Erfüllung des Auflassungsanspruchs und die Sicherung der Gläu- biger durch eine Zwangssicherungshypothek an dem Grundstück zu ermögli- chen. Dafür spielt der Wert des aufzulassenden Grundstücks keine Rolle, der deshalb auch nicht als Bemessungsmaßstab herangezogen werden kann. 3. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht jedoch in seiner Ansicht, die Vergütung eines Sequesters mit den Aufgaben nach § 848 Abs. 2 ZPO bemesse sich nach § 24 Abs. 4 ZwVwV (1970) in seiner verfassungskon- formen Auslegung durch den Bundesgerichtshof (BGHZ 152, 18, 24). a) Die Regelvergütung des Zwangsverwalters nach § 24 ZwVwV (1970) gilt ebenso wie die Regelvergütung nach § 18 ZwVwV der Zwangsverwalter- verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804 - ZwVwV (2003)) nur, wenn der Verwalter ein vermietetes oder verpachtetes Grundstück in Besitz zu nehmen und zu verwalten hat. Allein in einem solchen Fall kann die Vergütung von dem Miet- oder Pachtertrag des Grundstücks abhängen, so daß die Auf- nahme der Tätigkeit oder die Inbesitznahme als Vorbereitung der eigentlichen Verwaltungsaufgabe zu den Mindestvergütungen führt, die in § 24 Abs. 3 und 4 ZwVwV (1970) (§ 29 ZwVwV (2003)) bestimmt sind. Ist das Grundstück hinge- gen nicht vermietet, soll sich die Vergütung nach § 26 ZwVwV (1970) (§ 19 ZwVwV (2003)) schon beim Zwangsverwalter nicht nach dem auch nicht ver- fügbaren Ertrag, sondern nach dem Aufwand (§ 26 ZwVwV (1970)) oder dem - 8 - Zeitaufwand (§ 19 ZwVwV (2003)) richten. Das muß erst recht gelten, wenn die Vergütung eines Sequesters in Rede steht, der das Grundstück nicht verwalten soll (OLG Saarbrücken DGVZ 1977, 188, 190 für verwahrenden Sequester nach § 938 Abs. 2 ZPO). b) Die Anwendung des § 24 Abs. 4 ZwVwV (1970) auf einen Sequester nach § 848 Abs. 2 ZPO würde auch zu einer unangemessen niedrigen Vergü- tung führen. Die Vergütung beträgt nach der Auslegung dieser Vorschrift durch den Bundesgerichtshof 45 € (BGHZ 152, 18, 24). Sie fällt im Gegensatz zu der Vergütung nach § 24 Abs. 3 ZwVwV (1970) nicht jährlich, sondern nur einmal an (vgl. BR-Drucks 842/03 S. 17). Eine Vergütung von 45 € zuzüglich Mehr- wertsteuer wäre hier aber nicht angemessen. Zu seinem abweichenden Ergeb- nis konnte das Beschwerdegericht auch nur kommen, indem es die Vergütung gemäß § 25 ZwVwV (1970) erhöhte. Das aber setzt voraus, daß die Regelver- gütung unangemessen niedrig ist. Damit scheidet § 24 Abs. 4 ZwVwV (1970) als Bemessungsgrundlage aus. c) Scheidet aber die Regelvergütung des Zwangsverwalters als Maßstab aus, kann die Vergütung des Sequesters mit den Aufgaben nach § 848 Abs. 2 ZPO nur gemäß § 26 ZwVwV (1970) nach dem Aufwand bestimmt werden, der dem Sequester entsteht. Diesen hat das Beschwerdegericht, von seinem Standpunkt aus konsequent, nicht festgestellt. Das kann der Senat aber nach- holen, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. 4. Bei der Bestimmung des dem Sequester zu vergütenden Aufwands ist einerseits, was die Rechtsbeschwerde mit Recht hervorhebt, die lange Dauer der Bestellung zu berücksichtigen. Es darf andererseits, worauf die Rechtsbe- - 9 - schwerdeerwiderung zutreffend hinweist, nicht außer acht gelassen werden, daß der Sequester mit den Aufgaben nach § 848 Abs. 2 ZPO auch bei langer Bestellungsdauer zu aktivem Tun erst von dem Zeitpunkt an berufen ist, in dem der Gläubiger die Voraussetzung für die Erfüllung und die Erfüllungsbereit- schaft des Drittschuldners herbeigeführt hat. Vor diesem hier nicht eingetrete- nen Zeitpunkt hat er sich nur handlungsbereit zu halten. Die dazu erforderli- chen Tätigkeiten können weitgehend Hilfskräften überlassen werden und neh- men nicht viel Zeit in Anspruch. Der Stundensatz kann auch für den Zeitraum von Mai 1995 bis Juli 2002 nicht über dem ab dem 1. Januar 2004 geltenden Rahmen des § 19 ZwVwV (2003) liegen. Angemessen erscheint ein Stunden- satz am unteren Ende des durch § 19 ZwVwV (2003) vorgegebenen Rahmens und ein zeitlicher Einsatz von einer Stunde je Vierteljahr. Das führt zu einer Vergütung von 28 x 35 € (= 980 €) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 16% (= 156,80 €), zusammen 1.136,80 €. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO. Wenzel Klein Schmidt-Räntsch Zoll Stresemann