Entscheidung
2 ARs 44/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 44/05 2 AR 36/05 vom 14. April 2005 in der Anzeigesache gegen Antragsteller: wegen Rechtsbeugung Az.: 1350 Js 12028/04 Staatsanwaltschaft Cottbus Az.: 5500 Zs 94/04 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg Az.: 2 Ws 183/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2005 beschlossen: Die Einwendungen des Beschwerdeführers vom 17. März 2005 werden zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Oktober 2005 - 2 Ws 183/04 - mit Beschluß vom 3. März 2005 als unzulässig verworfen. Gegen die- se Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 17. März 2005, die als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO anzusehen ist. Der Antrag gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlaß, seinen Be- schluß zu ändern. Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unanfechtbar. Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde ist es dem Senat grundsätzlich verwehrt, die Entscheidung des Oberlandesgerichts nachzuprüfen. Der Vortrag des Beschwerdeführers zur - 3 - Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ist demgemäß für die Ent- scheidung des Senats ohne Bedeutung. Auch § 33 a StPO eröffnet dem Senat nicht die Möglichkeit der sachlichen Überprüfung unanfechtbarer Entscheidun- gen. Rissing-van Saan Detter Otten