Entscheidung
5 StR 588/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 588/04 (alt: 5 StR 548/03) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. März 2005 in der Strafsache gegen wegen versuchter Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2005 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Nürnberg-Fürth vom 20. September 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen. 2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung wird diese dahin abgeändert, daß die Staatskasse je ein Viertel der im ersten Revisionsver- fahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und der not- wendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat. Die vom Landgericht selbst rechtsfehlerfrei vorgesehene Kostenquotelung erscheint für die im ersten Revisionsverfahren entstandenen Auslagen an- gemessen. Für eine weitergehende Kosten- und Auslagenentlastung des Angeklagten bestand kein Anlaß. Die Entlastung des Angeklagten von den Gerichtsgebühren im Revisionsver- fahren ist indes nach erneuter Revisionseinlegung nicht veranlaßt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 2, 3). - 3 - Gebühren und gerichtliche Auslagen für die Kostenbeschwerde werden nicht erhoben, notwendige Auslagen nicht erstattet (§ 374 Abs. 4 StPO). Harms Häger Gerhardt Brause Schaal