Leitsatz
VIII ZR 67/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL und VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 67/04 Verkündet am: 2. März 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja CISG Art. 35 Abs. 2 Buchst. a), 36 Abs. 1 a) Zur Eignung der Ware zum gewöhnlichen Gebrauch zählt im internationalen Groß- und Zwischenhandel insbesondere auch ihre Wiederverkäuflichkeit (Han- delbarkeit) (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 129, 75). b) Zu den Rechtsfolgen öffentlich-rechtlicher Vorsorgemaßnahmen wegen des Ver- dachts der gesundheitsschädlichen Beschaffenheit von Lebensmitteln (hier: Un- terbindung des Handels mit belgischem Schweinefleisch wegen des Verdachts der Dioxinbelastung). BGH, Urteil und Versäumnisurteil vom 2. März 2005 - VIII ZR 67/04 - OLG Frankfurt a.M. LG Gießen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 3. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2004 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Gießen - 2. Kammer für Handelssachen - vom 18. März 2003 abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.233,12 € nebst 5 % Zinsen seit dem 26. Juni 1999 zu zahlen. Im übrigen wird die Kla- ge abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin werden zurückge- wiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin begehrt aus dem abgetretenen Recht der belgischen Fleischgroßhändlerin G. Bezahlung des Kaufpreises für verschie- dene Fleischlieferungen. Im April 1999 bestellte die Beklagte bei der Firma G. eine größere Menge Schweinefleisch. Die Ware sollte von der Verkäuferin direkt an die Kundin der Beklagten, die Firma H. in K. , geliefert und von dort aus an die Endabnehmerin, eine Handelsfirma in Bosni- en-Herzegowina/Teilrepublik Srpska weitergeleitet werden. Die Lieferung erfolg- te in Teilmengen am 15. April, 27. April und 7. Mai 1999. Hierüber erstellte die Firma G. der Beklagten jeweils unter dem Lieferdatum Rechnungen über 49.106,20 DM, 29.959,80 DM und 49.146,75 DM, die spätestens am 25. Juni 1999 fällig und denen sogenannte Genußtauglichkeitsbescheinigungen beige- fügt waren. Spätestens am 4. Juni 1999 traf die Ware in Bosnien-Herzegowina ein. Die Beklagte zahlte auf die Gesamtforderung von 128.212,75 DM insge- samt 35.000 DM. Die Restforderung in Höhe von 93.212,75 DM (47.658,92 €) trat die Firma G. an die Klägerin ab. Erstmals Anfang Juni 1999 trat in Belgien und Deutschland der Verdacht auf, daß das in Belgien erzeugte Fleisch dioxinbelastet gewesen sei. Daraufhin wurde in der Bundesrepublik eine Verordnung zum Schutz der Verbraucher vor belgischem Schweinefleisch erlassen, die am 11. Juni 1999 in Kraft trat und in der das Fleisch für nicht verkehrsfähig erklärt wurde, soweit nicht eine Unbe- denklichkeitsbescheinigung vorgelegt wurde. Die Europäische Union erließ in diesem Zusammenhang eine Vorschrift über die Notwendigkeit von Genußtaug- lichkeitsbescheinigungen, die eine Dioxinfreiheit bestätigten. In Belgien wurden schließlich am 28. Juli 1999 gleichlautende Ministerialverordnungen über die - 4 - Beschlagnahme von Frischfleisch und Fleischereierzeugnissen von Rindern und Schweinen erlassen, die unter anderem auch Regelungen für Fleisch ent- hielten, das zu diesem Zeitpunkt bereits in das Ausland exportiert war. Die Klägerin macht die noch offene Restforderung geltend. Die Beklagte behauptet, das erworbene Schweinefleisch sei in ein Zollager verbracht und für die Verzollung in Bosnien-Herzegowina sei Ende Juni 1999 eine Bestätigung über die Dioxinfreiheit gefordert worden. Am 1. Juli 1999 sei eine Mitteilung aus Bosnien-Herzegowina eingegangen, wonach für die Lieferungen ein Verkaufs- verbot erlassen worden sei. Nach Erhalt der Mitteilung über das Verkaufsverbot habe sie, die Beklagte, die Firma G. mehrfach aufgefordert, eine Unbe- denklichkeitsbescheinigung beizubringen. Da die Firma G. ihr diese Be- scheinigungen nicht vorgelegt habe, sei die Ware schließlich vernichtet worden. Das Landgericht hat durch Vernehmung mehrerer Zeugen und Einholung einer amtlichen Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit Beweis erho- ben und sodann die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zuge- lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, weil die gelieferte Ware nicht vertragsgemäß im Sinne der hier anwendbaren Bestimmungen des UN-Kaufrechts (Art. 36, 67 Abs. 1 CISG) gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stelle bereits der Verdacht der Dioxinbelastung einen Mangel dar, den die Klä- - 5 - gerin nicht widerlegt habe. Zwar hafte der Verkäufer grundsätzlich nicht dafür, daß die Ware mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Verwenderland ver- einbar sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch das Produkt selbst Anlaß für den Erlaß öffentlich-rechtlicher Schutzvorschriften gewesen, und zwar nicht nur im Land des Endabnehmers (Bosnien-Herzegowina), sondern auch in der gesam- ten Europäischen Union einschließlich des Verkäuferlandes Belgien. Der Um- stand, daß die entsprechende Verordnung in Belgien erst sehr spät - Ende Juli 1999 - ergangen sei, sei unerheblich; jedenfalls stelle die angeordnete umfas- sende Beschlagnahme ein starkes Indiz für eine bereits im Zeitpunkt der streit- gegenständlichen Lieferungen vorhandene Dioxinbelastung dar. Durch die erst- instanzliche Beweisaufnahme sei schließlich erwiesen, daß die Beklagte ver- geblich versucht habe, von der Firma G. eine Bescheinigung über die Dioxinfreiheit der Ware zu erhalten. II. Über die Revision ist, da die Beklagte in der Revisionsverhandlung trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag der Klägerin durch Ver- säumnisurteil zu entscheiden, soweit das Rechtsmittel Erfolg hatte. Das Urteil beruht jedoch auch insoweit nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprü- fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81). In dem Umfang, in dem sich die Revision als un- begründet erweist, handelt es sich um ein kontradiktorisches Urteil, ein unech- tes Versäumnisurteil (BGH, Urteil vom 1. Juni 1967 - II ZR 130/65, NJW 1967, 2162). Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Überprü- fung nicht in vollem Umfang stand. In Höhe von 7.233,12 € nebst Zinsen steht der Klägerin aus dem abgetretenen Recht der Firma G. ein Anspruch auf Bezahlung der Fleischlieferungen zu. - 6 - 1. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß sich die Begründetheit der verfahrensgegenständlichen Kaufpreisforderun- gen nach den Vorschriften des UN-Kaufrechts (CISG) richtet, weil beide Ver- tragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben (Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG). Soweit das Oberlandesgericht allerdings bei der Prüfung der Frage, ob das gelieferte Fleisch im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vertragsgemäß im Sinne der Art. 35, 36 CISG war, auf die Senatsurteile vom 16. April 1969 (BGHZ 52, 51), vom 14. Juni 1972 (VIII ZR 75/71, NJW 1972, 1462 = WM 1972, 1314) und vom 23. November 1988 (VIII ZR 247/87, NJW 1989, 218) Bezug nimmt, verkennt es, daß diese Entscheidungen noch vor dem Inkrafttreten des CISG in Deutschland und zu § 459 BGB a.F. ergangen sind. Die dort entwickelten Grundsätze können nicht ohne weiteres auf den vorlie- genden Fall übertragen werden, obwohl die Sachlage - bestehender Verdacht gesundheitsgefährdender Beschaffenheit von Lebensmitteln im grenzüber- schreitenden Handel - ähnlich ist; denn bei der Auslegung der Bestimmungen des CISG sind ihr internationaler Charakter und die Notwendigkeit zu berück- sichtigen, ihre einheitliche Anwendung und die Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel zu fördern (Art. 7 Abs. 1 CISG). Die Vorschriften des CISG sind daher grundsätzlich autonom, das heißt aus sich selbst und aus dem Gesamtzusammenhang des Übereinkommens heraus, ohne Rückgriff auf die zu den Normen des unvereinheitlichten nationalen Rechts entwickelten Regeln auszulegen. Nur soweit davon ausgegangen werden kann, daß nationale Re- geln auch international anerkannt sind - wobei allerdings Zurückhaltung gebo- ten ist -, kommt ihre Heranziehung im Bereich des CISG in Betracht. 2. In der Sache selbst ist das Berufungsgericht, ohne dies allerdings aus- drücklich klarzustellen, ersichtlich in Übereinstimmung mit dem Landgericht da- von ausgegangen, daß die Beklagte berechtigt war, den Kaufpreis zu mindern, weil die gelieferte Ware nicht vertragsgemäß war (Art. 35, 36, 50 CISG). Auf die - 7 - weiteren, in Betracht kommenden Rechtsbehelfe der Käufer- und Verkäufersei- te ist es nicht eingegangen; das ist jedoch unschädlich, da eine Nacherfüllung (Art. 46 ff. CISG) unter den besonderen Umständen des Falles erkennbar aus- schied und eine Vertragsaufhebung (Art. 49 CISG) von der Beklagten nicht er- klärt worden ist. 3. Die Minderung ist nur in Höhe von 79.066,- DM (= 40.425,80 €) be- rechtigt, so daß ein Kaufpreisanspruch in Höhe von 7.233,12 € noch offensteht. a) Nach Art. 50 Satz 1 CISG kann der Käufer unabhängig davon, ob der Kaufpreis bereits bezahlt worden ist oder nicht, den Preis in einem dem Min- derwert der Ware entsprechenden Verhältnis herabsetzen, wenn die Ware in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht vertragsgemäß war; dies war - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings nur teilweise - der Fall (dazu unten b) bis d)). Die Beklagte durfte deshalb den Kaufpreis für die nicht vertragsgemäßen Teillieferungen bis auf Null mindern, weil auch eine andere Möglichkeit der Verwertung des Fleischs - etwa zum Zwecke einer Ver- fütterung - nicht bestand. Der Umstand, daß die Beklagte, offenbar noch in Un- kenntnis des Verdachts der Dioxinbelastung von in Belgien produziertem Rin- der- und Schweinefleisch, auf die Rechnungen der Firma G. bereits Teil- zahlungen in Höhe von 35.000 DM geleistet hatte, bevor sie weitere Zahlungen ablehnte, steht der Minderung des Kaufpreises nicht entgegen. b) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß das von der Firma G. gelieferte Schweinefleisch nicht vertragsgemäß war; dies gilt allerdings nur für die beiden Lieferungen vom 15. und 27. April 1999. Für die letzte Lieferung vom 7. Mai 1999 trifft dies nach dem insoweit un- widersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin nicht zu (vgl. dazu unten 4). - 8 - Nach Art. 35 Abs. 1 CISG ist eine Ware (nur) dann vertragsgemäß, wenn sie in Menge, Qualität und Art den Anforderungen des Vertrages entspricht. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so entspricht die Ware dem Ver- trag nur, wenn sie sich für die Zwecke eignet, für die Ware der gleichen Art ge- wöhnlich gebraucht wird (Art. 35 Abs. 2 Buchst. a CISG). Zur Eignung der Kaufsache zum gewöhnlichen Gebrauch zählt im internationalen Groß- und Zwischenhandel vornehmlich auch ihre Wiederverkäuflichkeit (Handelbarkeit) (Senatsurteil BGHZ 129, 75, 81; Achilles, CISG, Art. 35 Rdnr. 4; Schlechtriem/ Schwenzer, CISG, 4. Aufl., Art. 35 Rdnr. 14 m.w.Nachw.; Witz/Salger/Lorenz, International Einheitliches Kaufrecht, Art. 35 Rdnr. 9). Bei zum menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmitteln gehört es zur Wiederverkäuflichkeit, daß die Ware gesundheitlich unbedenklich, das heißt jedenfalls nicht gesundheits- schädlich ist. Soweit es hierfür auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vor- schriften ankommt, sind grundsätzlich die Verhältnisse im Land des Verkäufers maßgebend, weil vom Verkäufer die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen im Land des Käufers oder - beim Streckengeschäft - im Land des Endabneh- mers regelmäßig nicht erwartet werden kann (BGHZ aaO S. 81 m.w.Nachw.; ebenso Beschlüsse des österreichischen OGH vom 13. April 2000 - 2 Ob 100/00w, ZfRVgl 2000, 231, und vom 27. Februar 2003, 2 Ob 48/02a, CISG- online Nr. 794). Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die Bestimmungen im Verkäufer- und Käuferland im wesentlichen übereinstimmen oder wenn der Verkäufer auf Grund besonderer Umstände mit den Vorschriften des Käuferlan- des vertraut ist (BGHZ aaO S. 84). Auf die Bestimmungen des Landes Bosnien- Herzegowina, die nach der - bestrittenen - Behauptung der Beklagten Anlaß für die Beschlagnahme und Vernichtung der gesamten Ware waren, kommt es deshalb nicht an. c) Im maßgebenden Zeitpunkt des Gefahrübergangs - hier: bei Übergabe der Ware am belgischen Sitz der Verkäuferin an den ersten Beförderer (Art. 67 - 9 - Satz 1 CISG) im April 1999 - bestand allerdings weder der Verdacht einer ge- sundheitsschädlichen Dioxin-Belastung des Schweinefleischs noch waren - erst recht - die einschlägigen Verbote Belgiens, Deutschlands und der EU erlassen. Dieser Umstand steht jedoch der von den Vorinstanzen angenommenen Ver- tragswidrigkeit der Ware nicht entgegen; denn die Vertragswidrigkeit ist, wie Art. 36 Abs. 1 letzter Halbs. CISG ausdrücklich klarstellt, auch dann bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs gegeben, wenn sie in diesem Zeitpunkt zwar vorhanden ist, aber erst später offenbar wird, wenn es sich mithin um einen versteckten Mangel handelt. Eben dies war hier, soweit es um die beiden Lieferungen vom 15. und 27. April 1999 geht, der Fall; das betreffende Fleisch war ausweislich der Rech- nungen jeweils am 3. März 1999 verarbeitet und eingefroren worden. Der Ver- dacht der gesundheitsgefährdenden Dioxinbelastung bestand bei allen Schwei- nen, die zwischen dem 15. Januar 1999 und dem 23. Juli 1999 geschlachtet worden waren (Art. 3 der belgischen Ministerialverordnung vom 28. Juli 1999). Das Fleisch war, soweit es sich noch in Belgien befand, vorsorglich beschlag- nahmt (Art. 1 aaO); es durfte nur in Verkehr gebracht werden, wenn spätestens bis zum 31. August 1999 durch Rückverfolgung der Herkunft der Ware oder durch Laboranalysen gegenüber den zuständigen Kontrollinstanzen der Ver- dacht der Dioxinbelastung ausgeräumt war (Art. 2, 3 aaO). Bereits exportiertes Fleisch sollte, sofern der Verdacht nicht entkräftet war, entweder im Ausland vernichtet oder nach Belgien zurückgeführt werden, wo es ebenfalls beschlag- nahmt und vernichtet werden sollte (Art. 11 aaO). Den ihr obliegenden Nach- weis über die Dioxinfreiheit der gelieferten Ware hat die Verkäuferin unstreitig nicht erbracht. d) Demnach stand auch für das Gebiet Belgiens spätestens Ende Juli 1999 fest, daß das von der Firma G. im April 1999 an die Beklagte gelie- - 10 - ferte Fleisch nicht wiederverkäuflich und damit nicht vertragsgemäß im Sinne des Art. 35 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a CISG war. Die Eigenschaften, die zur Be- schlagnahme und zum Verlust der Verkehrsfähigkeit führten, haben dem Fleisch bereits bei Gefahrübergang angehaftet, weil objektiv schon zu diesem Zeitpunkt feststand, daß es aus dioxinverdächtigen Beständen stammte. Daß der Verdacht erst Wochen später bekannt wurde und in Deutschland, in der Europäischen Union und schließlich in Belgien zu weitreichenden amtlichen Vorsorgemaßnahmen führte, ändert nichts an der Existenz der potentiell ge- sundheitsgefährdenden Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt des Gefahrüber- gangs. Ob und in welchem Ausmaß das an die Beklagte gelieferte Fleisch tat- sächlich dioxinbelastet war, kann dahinstehen, weil es für die Wiederverkäuf- lichkeit und Handelbarkeit allein auf den die Verkehrsfähigkeit ausschließenden, nachträglich offenbar gewordenen und von der Verkäuferin nicht entkräfteten Verdacht ankommt. Ebensowenig bedarf es der Entscheidung, ob der Verdacht einer ge- sundheitsgefährdenden Beschaffenheit stets eine Vertragswidrigkeit von Le- bensmitteln begründet. Jedenfalls dann, wenn der Verdacht - wie im vorliegen- den Fall - zu öffentlich-rechtlichen Maßnahmen geführt hat, die die Handelbar- keit der Ware ausschließen, ist die Ware für den Bereich des Groß- und Zwi- schenhandels als vertragswidrig anzusehen. 4. Anders verhält es sich dagegen mit der Lieferung vom 7. Mai 1999. In- soweit hatte die Klägerin, worauf die Revision zu Recht hinweist, unter Bezug- nahme auf den entsprechenden Vermerk in der Rechnung vom 7. Mai 1999 schon in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen, das Fleisch sei bereits am 12. Januar 1998 verarbeitet worden. Da der Lieferung auch die damals übli- che und ausreichende Genußtauglichkeitsbescheinigung beigefügt war, war die Ware wiederverkäuflich und von den in Deutschland und Belgien im Juni und - 11 - Juli 1999 angeordneten Vorsorgemaßnahmen für Fleisch, das von nach dem 15. Januar 1999 geschlachteten Tieren stammte, nicht betroffen. Wenn den- noch auch diese Lieferung, wie die Beklagte behauptet, in Bosnien- Herzegowina beschlagnahmt und vernichtet worden ist, so war dies jedenfalls nicht die Folge einer von der Verkäuferin zu vertretenden Vertragswidrigkeit der Ware. 5. Nach alledem hat die Beklagte den Kaufpreis, soweit er die beiden Lieferungen vom 15. und 27. April 1999 betrifft, zu Recht auf Null gemindert. Dagegen schuldete sie - wie der Senat selbst entscheiden kann, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind - der Klägerin den ungekürzten Kaufpreis für die Lieferung vom 7. Mai 1999 in Höhe von 49.146,75 DM. Nach Abzug der Teilzahlungen von insgesamt 35.000 DM verbleiben 14.146,75 DM = 7.233,12 €. Dementsprechend ist, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf, auf die Rechtsmittel der Klägerin - unter ihrer Zurückweisung im übrigen - das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil abzu- ändern; die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Wolst Hermanns