Entscheidung
1 StR 501/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 501/04 vom 23. Februar 2005 in der Strafsache gegen wegen Erschleichens von Aufenthaltstiteln - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 4. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer den Angeklagten H. gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG a.F. (inhaltsgleich mit § 95 Abs. 2 Nr. 2 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 - BGBl. I 1950) verurteilt, weil er unrichtige Angaben gemacht hat, um für andere ein Touristenvisum zur Einreise zu beschaffen. Ei- ne Begrenzung dieser Strafvorschrift auf Nichtdeutsche ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch den weiteren Regelungen (vgl. für den gegenteiligen Fall insbes. § 92a Abs. 4 Satz 1 AuslG a.F. mit einer klaren Trennung zwischen Ausländern und Staatsange- hörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft; ebenso zutreffend OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 376, 377). Dem würde jedoch nicht entgegenstehen, bei Vorliegen entspre- chender Feststellungen, von welchen das Landgericht sich vorlie- - 3 - gend allerdings nicht zu überzeugen vermochte, einen Täter zu- gleich auch nach § 92a Abs. 4 Nr. 2 bzw. § 92b AuslG a.F. zu verurteilen, wenn dieser mit seiner Handlung einen Ausländer un- terstützt, der seinerseits unter den qualifizierenden Vorausset- zungen des § 92a Abs. 1 oder Abs. 2 AuslG a.F. den Tatbestand des § 92 Abs. 2 AuslG a.F. erfüllt. Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit Graf