Entscheidung
4 StR 593/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 593/04 vom 22. Februar 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2005 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bayreuth vom 14. September 2004 wird als unbegrün- det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor in den Ziffern 1. und 2. entsprechend dem An- trag des Generalbundesanwalts dahin klargestellt und neu gefaßt, daß der Angeklagte 1. unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 10. Juni 2003, Aktenzeichen 18 Ds 660 Js 2877/03, verhängten Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit un- erlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, wegen unerlaub- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Betruges in 28 Fällen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmit- teln, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen Betruges in 27 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheits- strafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt wird. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die zur Straftat nach § 316 StGB (Fall II. 3. der Urteilsgründe) getroffenen Feststellungen sind unter den hier gegebenen Umständen, insbesondere in Anbetracht der geständigen Einlassung des Angeklagten, noch ausreichend, die Annahme einer drogenbedingten relativen Fahruntüchtigkeit zu rechtferti- gen (vgl. BGHSt 44, 219; BGH, Beschluß vom 19. September 2000 – 4 StR 320/00). Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible