OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 537/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
5mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 537/04 vom 17. Februar 2005 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2005 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Heidelberg vom 8. September 2004 wird als unbegrün- det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich be- gangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Recht- sprechung des Senats (vgl. BGHSt 49, 8 = NJW 2004, 786) Bestand. Nach den Feststellungen veranlaßte der Angeklagte das Tatopfer, das ihn als Anhalter in seinem Pkw mitgenom- men hatte, anzuhalten, weil er aussteigen wollte. Der Ge- schädigte schaute in den Rückspiegel, um zu prüfen, ob ein Anhalten gefahrlos möglich war, bremste das Fahrzeug ab und lenkte es zum Straßenrand hin. Als er sein Fahrzeug auf der schmalen Kreisstraße, die keinen Randstreifen hatte, an- hielt und den Motor weiter laufen ließ, griff ihn der Angeklagte zur Begehung einer räuberischen Erpressung an. Zu diesem Zeitpunkt war der Geschädigte daher trotz des Anhaltens "Führer eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 316 a StGB. Er war weiterhin mit dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges und der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt und dadurch - 3 - abgelenkt, so daß er gerade deshalb ein leichteres Opfer des erpresserischen Angriffs war. Der Angeklagte hat dies auch bemerkt und demgemäß die unter den hier gegebenen Um- ständen vorliegenden "besonderen Verhältnisse des Straßen- verkehrs" für seine Tat ausgenutzt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann