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Leitsatz

X ARZ 409/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 409/04 vom 15. Februar 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 788 Abs. 2; BRAGO § 19 Abs. 1 Für die vereinfachte Festsetzung von Kosten anwaltlicher Tätigkeit im Voll- streckungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1 BRAGO ist das Vollstreckungsgericht zuständig. BGH, Beschl. v. 15. Februar 2005 - X ARZ 409/04 - OLG Stuttgart AG Stuttgart - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff am 15. Februar 2005 beschlossen: Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Stuttgart als Voll- streckungsgericht bestimmt. Gründe: I. Die antragstellenden Rechtsanwälte begehren die Festsetzung der Kosten gemäß § 19 BRAGO gegen ihren Auftraggeber für ihre Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Nach Abgabe des Antrags vom Amtsgericht Stuttgart als Vollstreckungsgericht an das Landgericht Stuttgart als Prozeßge- richt haben sich sowohl das Landgericht Stuttgart als auch das Amtsgericht Stuttgart - mit Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart zur Zu- ständigkeitsbestimmung - zur Entscheidung über den Antrag für unzuständig erklärt. - 3 - Das Oberlandesgericht hält das Landgericht Stuttgart als Gericht des er- sten Rechtszugs für zuständig, sieht sich an dieser Feststellung jedoch gehin- dert, weil das Bayerische Oberste Landesgericht (JurBüro 2003, 326), das Oberlandesgericht Köln (MDR 2000, 1276) und das Oberlandesgericht Koblenz (JurBüro 2002, 199) ausschließlich das Vollstreckungsgericht als für die ver- einfachte Festsetzung von Rechtsanwaltskosten für anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungshandlungen zuständig ansehen. II. Die Vorlage ist zulässig. Das zuständige Gericht ist zu bestimmen, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO gegeben sind. Sowohl das Amtsgericht Stuttgart als Vollstreckungsgericht wie auch das Landgericht Stuttgart als Prozeßgericht haben sich für unzuständig erklärt, die Kosten der antragstellenden Rechtsan- wälte für ihre Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 19 BRAGO festzusetzen. Das Oberlandesgericht Stuttgart möchte sich der in Tei- len der Literatur vertretenen Ansicht anschließen, § 788 Abs. 2 ZPO lasse auch in seiner neuen Fassung die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs für Festsetzungsklagen gemäß § 19 Abs. 1 BRAGO unberührt. Damit will es von der Rechtsprechung der bereits genannten anderen Oberlandesgerichte und des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen. III. Der Senat bestimmt das Amtsgericht Stuttgart, also das Vollstrek- kungsgericht, als zuständiges Gericht. 1. Nach § 19 BRAGO soll für die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts das Gericht zuständig sein, das als Eingangsinstanz für das ihr - 4 - zugrundeliegende gerichtliche Verfahren sowie die Entscheidung über die dar- aus resultierende Kostentragung gemäß §§ 91 ff. ZPO zuständig ist. Dies dient einer sinnvollen Konzentration der Zuständigkeit. Keine Rolle spielt dabei, daß sich die Parteien des Kostenfestsetzungsverfahrens nach den §§ 103 ff. ZPO und des Verfahrens zur Festsetzung der Vergütung nach § 19 BRAGO unter- scheiden. 2. Die Zwangsvollstreckung ist ein eigenständiges, vom Erkenntnisver- fahren unabhängiges Verfahren, für das grundsätzlich das Vollstreckungsge- richt zuständig ist. Mit der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung des § 788 Abs. 2 ZPO hat der Gesetzgeber klargestellt, daß im Vollstreckungsver- fahren das für gerichtliche Anordnungen zuständige Gericht über die Kosten der Zwangsvollstreckung entscheidet. Damit hat er entsprechend § 104 ZPO auch für den Bereich der Zwangsvollstreckung die Entscheidung über die Sa- che und die Kosten in eine Hand gelegt. Nach dem Rechtsgedanken des § 19 BRAGO ist dann regelmäßig das Vollstreckungsgericht auch für die Festset- zung der Anwaltsvergütung zuständig. Eine folgerichtige Ausnahme besteht in den Fällen einer Vollstreckung nach den §§ 887, 888 oder 890 ZPO, in denen das Prozeßgericht des ersten Rechtszugs als Vollstreckungsgericht tätig wird und folglich auch gemäß § 19 BRAGO die Vergütung des Rechtsanwalts fest- zusetzen hat. Eine derartige Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor. Zuständig ist daher das Amtsgericht Stuttgart als Vollstreckungsgericht, das im selbständi- gen Verfahren der Zwangsvollstreckung als "Gericht des ersten Rechtszugs" im Sinne des § 19 BRAGO anzusehen ist. 3. Daß § 788 Abs. 2 ZPO nur auf die §§ 103 Abs. 2, 104 und 107 ZPO und nicht auf § 19 BRAGO verweist, hat in diesem Zusammenhang keine Be- - 5 - deutung. Diese Verweisung betrifft das vom Vollstreckungsgericht bei der Fest- setzung der Kosten der Zwangsvollstreckung einzuhaltende Verfahren, nicht jedoch den Umfang der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts. 4. Der Senat verkennt nicht, daß es für einen Anwalt lästig sein kann, die Vergütung seiner Tätigkeit für das Erkenntnisverfahren beim Gericht des ersten Rechtszugs und diejenige für das Vollstreckungsverfahren beim Voll- streckungsgericht festsetzen zu lassen. Da nach § 19 BRAGO die Zuständig- keit zur Festsetzung der Vergütung aber gerade der Zuständigkeit für die Sachentscheidung und die Kostenfestsetzung folgen soll, ist dies als notwendi- ge Konsequenz der Trennung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfah- ren hinzunehmen. Melullis Keukenschrijver Ambrosius Asendorf Kirchhoff