Entscheidung
IX ZR 230/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 230/01 vom 10. Februar 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 10. Februar 2005 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Juli 2001 wird nicht angenommen, so- weit der Kläger einen Zinsschaden in Höhe von 6.393,64 € (= 12.504,88 DM) aus einem von ihm aufgenommenen Privatdar- lehen nebst 9,25 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftig entstehende Schäden geltend macht. Im übrigen wird die Revision angenommen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird bis zur Annahme auf 51.129,19 € (= 100.000,00 DM), danach auf 43.776,28 € (= 85.618,96 DM) festgesetzt. Gründe: Soweit die Revision nicht angenommen wird, wirft sie keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht sie im Ergeb- nis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). - 3 - Die in Höhe von 12.504,88 DM angefallenen Zinsen für das bei der Mut- ter des Klägers aufgenommene Privatdarlehen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht aberkannt. Zwar hat es übersehen, daß neben einem Nicht- erfüllungsschaden auch ein Verzugsschaden geltend gemacht werden kann (BGHZ 88, 46, 49; 136, 52, 56). Im vorliegenden Fall ist jedoch, wie das Beru- fungsgericht zutreffend angenommen hat, ein entsprechender Schaden nicht schlüssig dargetan. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht dargetan, daß die Amts- pflichtverletzung des Notars, die zur Unwirksamkeit des Bauträgervertrags ge- führt hat, für die künftige Inanspruchnahme eines Steuerberaters ursächlich werden könnte. Wieso derartige Aufwendungen mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, legt auch die Revision nicht dar und ist auch sonst nicht er- sichtlich, zumal der Kläger die Position "Steuerberaterkosten" schon bei der Berechnung seines zweitinstanzlich noch geltend gemachten Zahlungsan- spruchs nicht mehr berücksichtigt hat. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak