Entscheidung
XII ZB 159/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 159/04 vom 9. Februar 2005 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs beschlossen: Der Senatsbeschluß vom 20. Oktober 2004 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, daß der monatliche Ausgleichsbetrag zu Lasten der betrieblichen Versorgung (BVA/B) nicht 6,97 €, son- dern 13,63 €, bezogen auf den 31. Dezember 2001, beträgt. Gründe: Der Barwert der BVA/B-Anwartschaften des Antragstellers beträgt 5.749,13 €. Nach Multiplikation mit dem auf Euro umgestellten Umrechnungs- faktor für 2001 (0,0000957429 x 1,95583 =) 0,00018725683 ergeben sich 1,0766 EP und nach weiterer Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert zum Ehezeitende von 25,31 € eine dynamische Rente von 27,25 €. Der Senat hat versehentlich den Umrechenfaktor für 2001 mit 0,0000957429 zugrunde gelegt, ohne ihn durch Multiplikation mit 1,95583 auf Euro umzustellen (vgl. Runderlaß des BMJ vom 30. Mai 2001, FamRZ 2001, 1201, 1202 unter IV). Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Antragsgegnerin in Höhe von (20,82 € + 166,06 € =) 186,88 € stehen somit Anwartschaften des An- tragstellers in Höhe von 315,51 € + 267,15 € + 27,25 € =) 609,91 € gegenüber, - 3 - so daß sich eine Ausgleichspflicht von (609,91 € - 186,88 € = 423,03 € : 2 =) 211,51 € errechnet. Nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Renten- splitting zu erfolgen in Höhe von 147,34 € sowie (angleichungsdynamisch) 50,54 €. Der Ausgleich erfolgt weiter durch analoges Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG in Höhe von (nicht: 6,97 €, sondern:) 13,63 €. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Fuchs