Entscheidung
3 StR 496/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 496/04 vom 25. Januar 2005 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2005 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 22. September 2004 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt hat Bestand. Zwar hat das Landgericht es fälschlich als ausrei- chend angesehen, daß diese nicht von vornherein aussichtslos erscheine, an- statt den zutreffenden Maßstab hinreichend konkreter Aussicht auf Erfolg zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.). Aus den Urteilsgründen ergibt sich indessen, daß eine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht, weil der Angeklagte als einsichtig und therapiemotiviert geschildert wird. 2. Die Urteilsgründe dienen nicht der Dokumentation der Beweisauf- nahme; sie sollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt der Äußerungen des Angeklagten und der Zeugen ersetzen, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung auf Rechtsfehler ermöglichen. Eine umfängliche - 3 - fenen Entscheidung auf Rechtsfehler ermöglichen. Eine umfängliche Darstel- lung der Einlassung des Angeklagten - zumal unter Wiedergabe der Antworten auf jede Frage und jeden Vorhalt - ist daher verfehlt, wenn ihr ein Bezug zur Beweiswürdigung fehlt. Gleiches gilt für Zeugenaussagen. Die breite Darstel- lung aller Einzelheiten der Beweisaufnahme kann die gebotene eigenverant- wortliche Würdigung der Beweise weder ersetzen noch ist sie in der Regel zum Verständnis dieser Würdigung erforderlich (vgl. Senat, Beschl. vom 16. Dezem-ber 2003 - 3 StR 417/03). Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert