Entscheidung
1 StR 502/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 502/04 vom 25. Januar 2005 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2005 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 30. April 2004 und die sofortige Beschwerde des Ange- klagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Ur- teils werden verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Es wird jedoch angeordnet, daß die in der Hauptverhandlung beim Landgericht Hof vom 7. bis 28. Oktober 2003 entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen nicht erhoben werden. Gründe: 1. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf- grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beweiswürdigung, insbesondere die Würdigung des Geständnisses des Angeklagten, ist rechtsfehlerfrei. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Aussagefähigkeit des Angeklagten und der Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen ist rechtsfehlerfrei. Zwar gehört die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Auskunftsperson, zumal des Angeklagten, zum Wesen richterlicher Rechtsfin- dung. Vom Richter wird erwartet, daß er über die zur Ausübung seines Amtes - 3 - erforderliche Menschenkenntnis und Fähigkeit verfügt, Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen kann es, und zwar auch hinsichtlich der Aussagen des Angeklagten, aber dann be- dürfen, wenn die Eigenart des Einzelfalles eine außergewöhnliche Sachkunde erfordert (vgl. BGH NStZ 1987, 182). Auch soweit hiervon der Angeklagte be- troffen ist, stehen der Hinzuziehung eines Sachverständigen, jedenfalls wenn der Angeklagte umfassende Angaben gemacht hat, keine strafverfahrensrecht- lichen Hinderungsgründe entgegen. Das Gericht ist jedenfalls nicht gehindert (§ 244 Abs. 2 StPO), sich insoweit sachverständiger Hilfe zu bedienen. Hier bestand bei dem Angeklagten eine Minderbegabung mit psychoso- zialer und psychosexueller Retardierung. Seine im Ermittlungsverfahren abge- gebenen Geständnisse hat er in der Hauptverhandlung widerrufen. Um die Glaubhaftigkeit der Geständnisse bzw. des Widerrufs und der Angaben in der Hauptverhandlung verläßlich prüfen zu können, war der Einsatz sachverstän- diger Hilfe sachgerecht. 2. Mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils, nach der der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, soweit er verurteilt sowie die Unterbringung in einem psychiatri- schen Krankenhaus angeordnet wurde, und die Staatskasse die Verfahrensko- sten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Umfang des Frei- spruchs trägt, macht der Angeklagte geltend, die Hauptverhandlung habe vom 7. bis 28. Oktober 2003 über sechs Verhandlungstage in unvorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts - Einsatz einer Ergänzungsschöffin statt einer Haupt- schöffin - stattgefunden und deshalb neu begonnen werden müssen. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Kostenentscheidung des Landgerichts entspricht der Sach- und Rechtslage (§ 465 Abs. 1 StPO). - 4 - Die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2 StPO, wonach aus Billigkeitserwägun- gen besondere Auslagen der Staatskasse und besondere notwendige Ausla- gen des Angeklagten ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt werden können, wenn Untersuchungen zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen sind, liegen hier ersichtlich nicht vor. Die sechs Verhandlungstage im Oktober 2003 in unvorschriftsmäßiger Besetzung hätten allerdings vermieden werden können. Bei richtiger Behand- lung der Sache wären diese Kosten nicht entstanden. Daher ist es sachge- recht, von der Erhebung der insoweit entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen. Diese Entscheidung kann der Senat - auch für die Vorinstanz (vgl. BGHZ 27, 163, 164, 171) - von Amts wegen treffen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. u.a. BGHR GKG § 8 aF Nichterhebung 2). Die dem Angeklagten selbst entstandenen notwendigen Auslagen fallen allerdings nicht unter diese Anord- nung (BGH aaO). Nack Wahl Boetticher Kolz Elf