Entscheidung
XII ZA 25/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 25/03 vom 22. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richte- rin Dr. Vézina und den Richter Dose beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird zurückge- wiesen. Gründe: Der Beklagte, dessen Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Celle vom 21. August 2003 gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluß des Landgerichts Lüneburg vom 30. September 2003 als unzulässig verworfen wor- den ist, beantragt Prozeßkostenhilfe für das hiergegen zulässige Rechtsmittel. Dem gerichtlichen Hinweis, daß hierzu sämtliche Unterlagen (Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie erforderliche Nachweise hierzu) innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Bundesgerichtshof eingereicht wer- den müssen, ist der Beklagte nicht nachgekommen. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte, nach §§ 574 Abs. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbe- schwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aus- sicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre nämlich wegen Ablaufs der nach § 575 Abs. 1 ZPO einzuhaltenden Notfrist verspätet. Auch könnte einem etwaigen Antrag des Beklagten gemäß § 233 ZPO auf Wieder- einsetzung in den vorigen Stand nicht entsprochen werden. - 3 - Die nach § 575 Abs. 1 ZPO einen Monat betragende Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den am 4. Oktober 2003 zugestellten Beschluß des Landgerichts vom 30. September 2003 ist seit dem 4. November 2003 ab- gelaufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nicht nur voraus, daß die bedürftige Partei sich für arm halten durfte. Erforderlich ist vielmehr, daß sie außerdem davon ausgehen durfte, innerhalb der Frist die wirtschaftlichen Vor- aussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe in ausreichender Wei- se dargetan zu haben (Senatsbeschluß vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 - NJW-RR 1993, 451; BGH Beschluß vom 15. Mai 1990 – XI ZB 1/90, BGHR ZPO § 233 – Prozeßkostenhilfegesuch 2). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Beklagte hat trotz Hinweises innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Erklärung im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO abgegeben. Hahne Fuchs Ahlt Vézina Dose