OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VIII ZR 37/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
4Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 37/04 Verkündet am: 22. Dezember 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 27. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 30. Dezember 2003 aufgehoben. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Greifswald vom 14. September 2001 zurückgewiesen. Das Beru- fungsurteil enthält keinen Tatbestand. Das Berufungsgericht hat den Entschei- dungsgründen den Hinweis vorangestellt, von der Darstellung des Tatbestan- des werde gemäß § 543 ZPO a.F. abgesehen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz ge- stellten Schlußanträge weiter. - 3 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es, wie die Revision zu Recht rügt, wegen fehlenden Tatbestandes und fehlender Wiedergabe der Berufungs- anträge eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zuläßt. Auf das Berufungsverfahren war gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO das am 31. Dezember 2001 geltende Zivilprozeßrecht anzuwenden, da die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist. Damit war ungeachtet der Tatsache, daß für das Revisionsverfahren nach § 26 Nr. 7 EGZPO das neue Verfahrensrecht gilt, für die Abfassung des Beru- fungsurteils noch das alte Recht maßgeblich (Senat, Urteil vom 19. Februar 2003 - VIII ZR 205/02, NJW-RR 2003, 1006 m.w.Nachw.; Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 250/03, zur Veröffentlichung bestimmt). Danach konnte vorlie- gend von der Darstellung des Tatbestandes nicht abgesehen werden, weil kraft ausdrücklicher Zulassung durch das Berufungsgericht die Revision gegen das zweitinstanzliche Urteil statthaft war (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. in Verbin- dung mit § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.). Das Berufungsurteil enthält auch keine - gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zulässige - Bezugnahme auf das ange- fochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 543 ZPO a.F. ist ein mit der Revision angreifbares Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält. Allerdings kann ausnahms- weise von einer Aufhebung und Zurückverweisung aus diesem Grunde abge- sehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Ent- scheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (BGH, Urteil vom 1. Februar 1999 - II ZR 176/97, NJW 1999, 1720 = WM 1999, 871 unter I 1 - 4 - m.w.Nachw.). Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Hiervon abgesehen, enthält das Berufungsurteil keine Angaben zu den Berufungsanträgen; eine wenigstens sinngemäße Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsur- teil ist aber sogar nach dem neuen § 540 ZPO, der eine weitgehende Entla- stung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt, nicht entbehr- lich (Senatsurteil vom 19. Februar 2003, aaO, m.w.Nachw.). Die Wiedergabe der Berufungsanträge war vorliegend insbesondere deshalb erforderlich, weil die Klägerin im Berufungsrechtszug die Klage geändert hat. Über den Hauptan- trag der Revision, nach den Schlußanträgen der Klägerin in der Berufungsin- stanz zu erkennen, kann daher unabhängig von der fehlenden tatbestandlichen Grundlage nicht entschieden werden. II. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. - 5 - Hinsichtlich der im Revisionsverfahren entstandenen Gerichtskosten hat der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG (a.F.; jetzt § 21 GKG) Gebrauch gemacht. Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Dr. Leimert Dr. Frellesen