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Entscheidung

IX ZR 91/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 91/01 vom 16. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neškovi, Vill und die Richterin Lohmann am 16. Dezember 2004 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. März 2001 wird nicht an- genommen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Streitwert für das Revisionsverfahren: 52.269,84 € (102.230,92 DM). Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision des Beklagten hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Entgegen der Ansicht der Revision ist das angefochtene Grundurteil nicht deshalb unzulässig, weil das Berufungsgericht einerseits eine Haftungs- quote des Beklagten im Verhältnis zur Betreuerin von 50 % angenommen, an- dererseits aber die Frage eines dem Geschädigten anzurechnenden Mitver- schuldens der Betreuerin dem Betragsverfahren vorbehalten hat. Der Beklagte - 3 - und die Betreuerin haften als Gesamtschuldner für den entstandenen Schaden, soweit die Betreuerin als (Verkehrs-)Anwältin des Geschädigten tätig geworden ist. Ein anzurechnendes Mitverschulden kommt nur im eigenen Pflichtenkreis des geschädigten Mandanten in Betracht, nicht bei der rechtlichen Bearbeitung des dem Anwalt anvertrauten Falles (vgl. Senat, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2170; Urt. v. 17. Januar 2002 - IX ZR 182/00, NJW 2002, 1048, 1049). Es ist mehr als wahrscheinlich, daß auch nach Prüfung der §§ 254, 278 BGB ein Anspruch gegen den Beklagten verbleibt. Insbesondere dürfte in der Nichtanfechtung des Beschlusses des Vormundschaftsgerichts vom 26. August 1997 kein auf den Schadensersatzanspruch gegen seine rechtlichen Berater anzurechnendes Mitverschulden des Geschädigten liegen. Welche Punkte das Berufungsgericht offengelassen hat, läßt sich den Ent- scheidungsgründen des Berufungsurteils hinreichend klar entnehmen. Fischer Raebel Neškovi Vill Lohmann