Leitsatz
IX ZB 463/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 463/02 vom 16. Dezember 2004 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 7; BRAGO §§ 2, 31 Abs. 1 Nr. 1, § 61a Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 5 Dem Rechtsanwalt steht für seine Tätigkeit im Verfahren über eine von Gesetzes wegen statthafte Insolvenzrechtsbeschwerde eine Gebühr von 20/10 zu (Fortführung von BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004 – IXa ZB 153/03, WM 2004, 494). BGH, Beschluß vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 463/02 - LG Aachen AG Aachen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 16. Dezember 2004 beschlossen: Auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners wird die seine Vergütung betreffende "Festsetzung der PKH-Kosten" der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 2. September 2004 geändert. Die dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners aus der Bundeskasse zu erstattende Vergütung wird auf 496,48 € festge- setzt. Gründe: I. Der im Wege der Prozeßkostenhilfe am 16. Oktober 2003 beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners hat die Erstattung einer Vergütung von insgesamt 496,48 € beantragt und dabei eine 20/10-Rechtsbeschwerde- gebühr aus einem Gegenstandswert von 4.000 € geltend gemacht. Die Ur- kundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die zu erstattende Vergütung unter Be- - 3 - rücksichtigung einer 13/10-Gebühr gemäß § 66 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO auf insgesamt 330,84 € festgesetzt und den weitergehenden Vergü- tungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners. Er hält eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO für geboten und eine Gebühr von 20/10 für angemessen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen. II. Die nach § 128 Abs. 3 BRAGO zulässige Erinnerung hat Erfolg. 1. Auf die Festsetzung der PKH-Kosten und die eingelegte Erinnerung sind die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung anwendbar, weil der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners diesem vor dem 1. Juli 2004 beigeordnet worden ist, § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG. 2. Im Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 574 ff ZPO sind in den Fäl- len des § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Gebühren eines Rechtsanwalts nach § 2 BRAGO in sinngemäßer Anwendung von § 61a Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO festzusetzen. a) Im Beschluß vom 30. Januar 2004 (IXa ZB 153/03, WM 2004, 494) hat der IXa-Zivilsenat im einzelnen dargelegt, daß das durch das Zivilprozeßre- formgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) neu eingeführte Rechtsmittel - 4 - der Rechtsbeschwerde von keinem der Gebührentatbestände der Bundes- rechtsanwaltsgebührenordnung erfaßt wird. Diese planwidrige Regelungslücke sei gemäß § 2 BRAGO für die Fälle der zugelassenen Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckungssachen durch eine entsprechende Anwendung des § 66 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu schließen. Danach steht dem Rechtsanwalt für die zugelassene Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstrek- kungssachen vor dem BGH, für die eine eigene Gebührenvorschrift in der BRAGO fehlt, eine 13/10-Gebühr zu. Dem hat sich der VIII. Zivilsenat für ande- re zugelassene Rechtsbeschwerden angeschlossen (BGH, Beschl. v. 27. April 2004 – VIII ZB 103/02, BGH Report 2004, 1130). Der Senat tritt dieser Auffas- sung aus den in den genannten Beschlüssen ausgeführten Gründen bei. b) In den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz bestimmt ist, muß dagegen entsprechend § 61a Abs. 3 BRAGO die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO (Gebühr 20/10) angewendet werden. Rechtsbeschwerden nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Begründung der Rechts- beschwerde muß in diesen Fällen gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO eine Darle- gung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten. Außerdem ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 1 und 3 ZPO in ähnlicher Weise wie die Revision gemäß § 551 Abs. 3 ZPO zu begründen. Die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff ZPO ist bewußt revisionsähnlich ausgestaltet worden und kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichts- hof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (BGH, Beschl. v. 30. Januar - 5 - 2004 – IXa ZB 153/03 aaO S. 495; v. 21. März 2002 – IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Für die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 61a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO eine 20/10-Gebühr anzusetzen. Dasselbe gilt für die Revision gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO. Die Prozeßgebühr im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird allerdings auf die Prozeßgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt in einem nachfolgenden Revisionsverfahren erhält, § 61a Abs. 4 BRAGO. Bei einer Gesamtbetrachtung von Verfahrensgegenstand und Begrün- dungsaufwand ist es im Falle der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angemessen und geboten, sie gebührenrechtlich wie eine Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln und folglich § 61a, § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO entsprechend anzuwenden und eine 20/10-Gebühr anzusetzen. 2. Demzufolge ist die Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners nach dem Gegenstandswert von 4.000 € wie folgt festzusetzen: - 6 - 20/10-Gebühr gemäß §§ 2, 31 Abs. 1 Nr.1, 61a Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 5, § 123 BRAGO 408,00 € Pauschale gemäß § 26 Satz 2 BRAGO 20,00 € 428,00 € 16 % Umsatzsteuer 68,48 € Gesamtsumme 496,48 €. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann