Entscheidung
IX ZB 295/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 295/03 vom 16. Dezember 2004 in dem Konkursverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 16. Dezember 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 30. Oktober 2003 wird auf Ko- sten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 90.177,08 €. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach der Neufassung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßre- formgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) ist der Zugang zum Bundesge- richtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO statthaft. Danach muß die Rechtsbeschwerde entweder ausdrücklich im Gesetz eröffnet (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) oder durch das Beschwerdegericht zugelassen worden sein (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO). Keiner dieser Fälle ist im Streitfall gegeben. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Sie ist auch nicht kraft Gesetzes - 3 - statthaft; dies hat der Senat für Verfahren nach der Konkursordnung bereits entschieden (Beschl. v. 11. Juli 2002 - IX ZB 80/02, ZIP 2002, 1589 f). Hierge- gen erhebt der Rechtsbeschwerdeführer verfassungsrechtliche Einwände; die- se gehen jedoch nicht über die Bedenken hinaus, die der Senat in seinem Be- schluß vom 11. Juli 2002 bereits geprüft und für nicht durchgreifend erachtet hat. Für eine hiervon abweichende Entscheidung gibt der Plenarbeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (NJW 2003, 1924) keine Ver- anlassung. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann