Leitsatz
I ZR 222/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
29mal zitiert
7Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
36 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 222/02 Verkündet am: 16. Dezember 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Epson-Tinte UWG § 5 a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung im Internet irreführende Angaben enthält, ist wie auch sonst auf das Verständnis eines durchschnitt- lich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Wer- bung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Die besonderen Umstände der Werbung im Internet wie insbesondere der Um- stand, daß der interessierte Internet-Nutzer die benötigten Informationen selbst nachfragen muß, sind bei der Bestimmung des Grades der Aufmerk- samkeit zu berücksichtigen. b) Ob mehrere Angaben auf verschiedenen Seiten eines Internet-Auftritts ei- nes werbenden Unternehmens von den angesprochenen Verkehrskreisen als für den maßgeblichen Gesamteindruck der Werbung zusammengehörig aufgefaßt werden, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 - I ZR 222/02 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 16. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juli 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin vertreibt als Tochterunternehmen eines weltweit tätigen Konzerns unter dem Namen "EPSON" neben verschiedenen Druckermodellen auch Druckerzubehör, insbesondere Tintenpatronen für Tintenstrahldrucker. Die Beklagte zu 2, eine AG, deren Vorstand die Beklagte zu 1 ist, ver- treibt unter dem Domain-Namen "www.toner-online.de" Verbrauchsmaterialien - 3 - für Drucker und Kopiergeräte verschiedener Hersteller, und zwar sowohl solche Verbrauchsmaterialien, die von den Herstellern der Drucker und Kopiergeräte selbst, als auch solche, die von anderen Unternehmen hergestellt werden. Der Internet-Auftritt der Beklagten ist so gestaltet, daß sie im Internet mit der von der Klägerin als Anlage K 2 eingereichten "Titelseite" werben: - 4 - Bei einem Klick auf den in der oberen Leiste befindlichen Link "info" er- scheint eine mit "Über toner-online" überschriebene Seite (Anlage K 3): - 5 - - 6 - Klickt der Nutzer dagegen auf der "Titelseite" auf den Link "Tintenstrahl- drucker", so wird er zu einer "Herstellerliste" (Anlage K 4) geführt: Durch einen weiteren Klick auf die Angabe "EPSON Tinte" wird er zu der Seite "Epson Tintenstrahldrucker" (Anlage K 5) weitergeleitet: - 7 - - 8 - Wählt er sodann aus der auf dieser Seite enthaltenen Liste durch Anklik- ken ein Produkt aus, gelangt er zu einer Seite mit der Abbildung des entspre- chenden Produkts. Beispiele solcher Produktseiten hat die Klägerin als Anlagen K 6 bis K 8 vorgelegt, wobei die Beklagte bestritten hat, zu dem von der Kläge- rin behaupteten Zeitpunkt (18.1.2001) noch in der Zeile "Geräte Ident. Nr.:" die Original-Artikelnummern der Firma Epson angegeben zu haben: - 9 - - 10 - Die Klägerin hat den Internet-Auftritt der Beklagten - neben der Geltend- machung in der Revisionsinstanz nicht mehr anhängiger Ansprüche wegen der Nennung der Original-Artikelnummern - als irreführende Werbung beanstandet. Sie hat geltend gemacht, der Verkehr werde irregeführt, weil die Bezeichnung "Epson Tinte" in der "Herstellerliste" gemäß Anlage K 4 den unzutreffenden Eindruck erwecke, daß die nachfolgend angebotenen Tintenpatronen von der Klägerin stammten. - 11 - Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im Internet Tintenpatronen für EPSON-Drucker, die nicht von der Seiko EPSON Corporation hergestellt worden sind, im Rahmen einer Bestelliste zu bewerben, die unter dem Link "EPSON Tinte" erreicht werden kann. Ferner hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihren Unterlassungsantrag wei- terverfolgt, auf Anregung des Berufungsgerichts allerdings mit der Maßgabe, "daß insbesondere eine Bestelliste in der Folge der Anlagen K 2 bis K 6 angegriffen werde." Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten ab- gewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat - hinsichtlich des oben wiedergegebenen Unterlassungsbegehrens sowie der hierauf zurückbe- zogenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenser- satzpflicht - zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten bean- tragen. - 12 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne ein Verbot der Werbung mit der Bezeichnung "EPSON Tinte" auch nach Maßgabe des in der Berufungsinstanz an der konkreten Verletzungsform ausgerichteten Antrags nicht verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es lasse sich für den konkreten Zusammenhang, in dem der Begriff "EPSON Tinte" im Streitfall verwendet worden sei, nicht feststellen, der potenti- elle Kunde gehe aufgrund dieser Bezeichnung davon aus, daß ihm von den Beklagten Original-Tintenpatronen der Klägerin angeboten würden. Was zu- nächst die angesprochenen Verkehrskreise betreffe, so sei von zwei Voraus- setzungen auszugehen. Zum einen komme es bei der Ermittlung des Verkehrs- verständnisses auf einen situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Verbraucher an, wie es dem europäischen Ver- braucherleitbild entspreche. Zum andere handele es sich vorliegend um Benut- zer des Internets, von denen erwartet werden könne, daß sie insbesondere die Technik des "Anklickens" beherrschten, mit der man sich als Kaufinteressent die benötigten Informationen beschaffe. Der elektronische Geschäftsverkehr im Internet sei anders als der normale Geschäftsverkehr auf einen "aktiven" Kauf- interessenten ausgerichtet, der die benötigten Informationen nachfragen müs- se. Auch Wertungen des Gesetzgebers legten es nahe, bei Internet-Nutzern mehr vorauszusetzen als beim Normalverbraucher. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des im Jahre 2001 noch geltenden Fernabsatzgesetzes habe der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abschluß eines Fernabsatzvertrags u.a. Informatio- nen über wesentliche Merkmale der Waren zu geben gehabt. Dazu habe es aber schon nach den Gesetzesmaterialien ausgereicht, wenn die Informationen in Internet-Seiten enthalten gewesen seien, aufgrund deren sich der Verbrau- - 13 - cher zur Bestellung entschlossen habe. Vom Internet-Nutzer werde also grund- sätzlich erwartet, daß er sich über die wesentlichen Merkmale des Kaufgegen- stands, um die es auch hier gehe, anhand der gesamten Internet-Seiten des Unternehmers informiere. Aber auch hinsichtlich des Verständnisses der angesprochenen Ver- kehrskreise gelte, daß es darauf ankomme, wie die Werbung "insgesamt" prä- sentiert werde. Diesem Grundsatz stimme die Klägerin zwar zu, sie orientiere diesen Gesamteindruck dann aber nur an einer Seite des Internet-Auftritts der Beklagten, auf der die Bezeichnung "EPSON Tinte" vorkomme (Anlage K 4). Ähnlich sei der - im Hinblick auf die Umstände unzulässig weit gefaßte - allge- meine Teil des Unterlassungsantrags, der allein gestellt gewesen sei, allein auf diesen Begriff fixiert, ohne Rücksicht darauf, in welchem Gesamtbild der Inter- net-Werbung er gestanden sei. Es sei nicht zulässig, über die Eingangsseite (Anlage K 2) oder die "info-Seite" (Anlage K 3) einfach mit der Begründung hin- wegzugehen, der Interessent werde darüber "hinwegklicken". Diese Seiten sei- en für das gesamte Bild der Werbung genauso wichtig wie diejenige, auf der die Bezeichnung "EPSON Tinte" vorkomme. Zum Gesamtbild der vorliegenden Internet-Werbung gehöre daher nicht nur die Seite, auf der die Bezeichnung "EPSON Tinte" für "Epson Tintenstrahl- drucker" vorkomme. Zwar sei der Hinweis der Beklagten auf die Eingangsseite, wo von "Zubehör, kompatibel, original" die Rede sei, nicht sonderlich überzeu- gend. Denn dieser Hinweis werde wegen seines augenschädlichen Kleindrucks am Ende der Seite tatsächlich mit großer Wahrscheinlichkeit übersehen. Be- achtlich sei aber die zweite Seite "Über toner-online" (Anlage K 2). Dort sei klar unterschieden zwischen "Original-Produkten", "die vom Druckerhersteller unter seinem Namen angeboten werden", und "kompatibel", was ein "nicht vom Druckerhersteller stammendes Produkt" kennzeichnen solle. Diese Hinweise - 14 - wiederholten sich dann auf den Seiten, auf denen einzelne "kompatible" Pro- dukte angeboten würden (Anlagen K 6 bis K 8). Hinzu komme, daß die Klägerin nicht einmal alle Internet-Seiten vorgelegt habe, von denen der Interessent vor einer Bestellung Kenntnis habe nehmen müssen. So fehlte insbesondere die letzte eigentliche Bestellseite; auch auf ihr könne es noch Klarstellungen gege- ben haben. Es sei gegenüber einem Internet-Nutzer, von dem angenommen werden könne, daß er beispielsweise die "info-Seite" aufrufe, weil er mit den Kopfzeilen "info, start, suchen, korb, zahlen" etwas anzufangen wisse, nicht zulässig, eine "klarstellende Wirkung" allein von einer Seite zu fordern und die übrigen Seiten des Gesamtauftritts außer Betracht zu lassen. II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen kann eine unlautere irreführende Werbung (§§ 3, 5 UWG n.F.; § 3 UWG a.F.) durch die Bewerbung von Tintenpatronen auf den unter dem Link "Epson Tinte" erreichbaren Internet- Seiten der Beklagten nicht verneint werden. 1. Ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, bestimmt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach der Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 250, 252 - Marktführerschaft). Dem Berufungsgericht ist weiter darin zu folgen, daß sich die Werbung der Beklagten für die von ihr angebotenen Tintenpatronen an den (privaten) Verbraucher richtet und demzufolge auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen ist, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 250, 252 f. - Marktführerschaft, m.w.N.). Anders als das Berufungsgericht wohl meint, ist von diesem Leitbild des "Normalverbrauchers" auch bei einer Werbung im Internet auszugehen, wenn - 15 - diese wie hier Waren des Bedarfs des allgemeinen Publikums betrifft. Die vom Berufungsgericht angeführte Besonderheit des elektronischen Geschäftsver- kehrs, daß es sich beim Internet um eine passive Darstellungsplattform handelt, bei der die angebotenen Informationen vom Nutzer "aktiv" abgerufen werden müssen (vgl. auch BVerfG GRUR 2003, 966, 968 - Internet-Werbung von Zahnärzten), rechtfertigt als solche nicht die Zugrundelegung eines anderen Verbraucherleitbildes. Dem Umstand, daß der an einem Kauf interessierte In- ternet-Nutzer die benötigten Informationen selbst nachfragen muß, wird viel- mehr schon dadurch Rechnung getragen, daß nicht (mehr) auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf denjenigen Verbraucher abzustellen ist, der sich der betreffenden Werbeangabe mit der situationsbedingten Aufmerksamkeit zu- wendet. Bei der Bestimmung des Grades der Aufmerksamkeit sind die beson- deren Umstände der Werbung und des Vertragsschlusses im Internet zu be- rücksichtigen. 2. Die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeb- lich danach, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf- grund ihres Gesamteindrucks versteht (vgl. BGHZ 151, 84, 91 - Kopplungs- angebot I; BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 100/00, GRUR 2003, 361, 362 = WRP 2003, 1224 - Sparvorwahl; Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, Wettbe- werbsrecht, 23. Aufl., § 5 UWG Rdn. 2.88; Harte/Henning/Dreyer, UWG, § 5 Rdn. 102, 118). a) Handelt es sich bei der fraglichen Werbung um mehrere Äußerungen, so ist eine isolierte Beurteilung einer einzelnen Angabe geboten, wenn sie vom Verkehr ohne Zusammenhang mit den übrigen wahrgenommen und verwendet wird (Baumbach/Hefermehl/Bornkamm aaO § 5 UWG Rdn. 2.88). Dies kann auch der Fall sein, wenn sich einzelne Angaben in einer einheitlichen Werbe- schrift (z.B. in einem Werbekatalog) befinden, aber weder sachlich noch äußer- - 16 - lich erkennbar miteinander verbunden oder aufeinander bezogen sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 41/00, GRUR 2003, 800, 803 = WRP 2003, 1111 - Schachcomputerkatalog; Urt. v. 2.10.2003 - I ZR 252/01, GRUR 2004, 162, 163 = WRP 2004, 225 - Mindestverzinsung). Stehen die einzelnen Angaben dagegen in einer in sich geschlossenen Darstellung, so dürfen sie nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 213/93, GRUR 1996, 367, 368 = WRP 1996, 290 - Umweltfreundliches Bauen). Ob mehrere Angaben innerhalb einer Werbeschrift oder einer sonsti- gen (äußerlich einheitlichen) Werbedarstellung selbst bei einer gewissen räum- lichen Trennung (z.B. Abdruck auf verschiedenen Seiten eines umfangreichen Katalogs) gleichwohl, beispielsweise wegen eines inhaltlichen Bezugs oder we- gen eines ausdrücklichen Verweises, als zusammengehörig aufgefaßt werden oder ob dies nicht der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. b) Diese Grundsätze gelten für die Werbung im Internet in entsprechen- der Weise. Im Hinblick auf den mit dem Irreführungsverbot verfolgten Zweck, Werbung zu untersagen, die in irgendeiner Weise die Personen, an die sie sich richtet, täuscht oder zu täuschen geeignet ist und die infolge der ihr innewoh- nenden Täuschung deren wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann (vgl. Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie des Rates vom 10.9.1984 über irreführende Werbung - 84/450/EWG, ABl. EG Nr. L 250 v. 19.9.1984, S. 17), ist auch bei der Ver- wendung des Mediums Internet darauf abzustellen, ob die einzelnen Inhalte von den angesprochenen Verkehrskreisen bei der Vornahme des in Rede ste- henden wirtschaftlichen Verhaltens als zusammengehörig angesehen und ver- wendet werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich weder aus den (tatsächlichen) Besonderheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs noch aus den Wertungen des Gesetzgebers zum Fernabsatzgesetz allgemein herleiten, von Internet-Nutzern werde erwartet, daß sie bei der Information über - 17 - die wesentlichen Merkmale eines sie interessierenden Kaufgegenstands immer die gesamten Internet-Seiten des anbietenden Unternehmens zur Kenntnis nähmen. Ebensowenig wie dies für die Seiten einer gedruckten Werbeschrift oder eines Katalogs gesagt werden kann, ist für die Internet-Werbung generell die Annahme gerechtfertigt, daß alle Seiten des Internet-Auftritts eines im Inter- net werbenden Unternehmens vom Verkehr als eine in sich geschlossene Dar- stellung aufgefaßt und als zusammengehörig wahrgenommen werden. aa) Der Umstand, daß der an einem Kauf im Internet interessierte Nutzer die benötigten Informationen von sich aus "aktiv" nachfragen muß, rechtfertigt nicht die Schlußfolgerung, er werde in jedem Falle sämtliche Seiten des Inter- net-Auftritts des anbietenden Unternehmens zur Kenntnis nehmen. Der Kaufin- teressierte wird vielmehr erfahrungsgemäß nur diejenigen Seiten aufrufen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefaßte Ware benötigt oder zu denen er durch Links aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung oder durch klare und unmißverständliche Hinweise auf dem Weg bis hin zum Ver- tragsschluß geführt wird (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 222/00, GRUR 2003, 889, 890 = WRP 2003, 1222 - Internet-Reservierungssystem). Erhält er auf die- se Weise die aus seiner Sicht erforderlichen Angaben, hat er keine Veranlas- sung, noch weitere Seiten des betreffenden Internet-Auftritts darauf zu untersu- chen, ob sie für ihn zusätzliche brauchbare Informationen enthalten. bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Berufungsgericht angeführten Gesetzesmaterialien zur Regelung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Fernabsatzgesetzes. Die in der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bun- desregierung zu § 2 Abs. 2 FernAbsG enthaltene Wendung, es werde in der Regel als rechtzeitig im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sein, wenn die not- wendigen Informationen in Werbeprospekten, Katalogen "oder auf Web-Seiten im Internet enthalten sind, aufgrund derer sich der Verbraucher zur Bestellung - 18 - entschließt" (BT-Drucks. 14/2658, S. 38), drückt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Erwartung aus, der Internet-Benutzer werde sich anhand der gesamten Internet-Seiten des anbietenden Unternehmens informie- ren. c) Nach diesen Grundsätzen kann die Feststellung des Berufungsge- richts, die beanstandete Werbung der Beklagten sei nicht irreführend, weil zu ihrem Gesamtbild die auf der Seite gemäß Anlage K 3 ("Über toner-online") enthaltenen Angaben gehörten, aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. aa) Soweit das Berufungsgericht seine Feststellungen darauf gestützt hat, zum Gesamtbild einer Internet-Werbung gehörten grundsätzlich sämtliche Seiten des Internet-Auftritts des werbenden Unternehmens, widerspricht diese Beurteilung, wie dargelegt wurde, der Lebenserfahrung. bb) Das Berufungsgericht hat weiter darauf abgestellt, der Interessent werde über die "info-Seite" (Anlage K 3) nicht "hinwegklicken", weil diese für das Gesamtbild der Werbung genauso wichtig sei wie die Seite gemäß Anlage K 4, auf der sich die Bezeichnung "Epson Tinte" finde. Dem steht entgegen, daß nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin die "info-Seite" gemäß Anlage K 3 nur dann aufgerufen wird, wenn der Interessent auf den auf der oberen Leiste jeder Seite enthaltenen Link "info" klickt. Wählt der Interessent dagegen auf der Eingangsseite (Anlage K 2) sogleich (und nur) den Link "Tin- tenstrahldrucker", kann er über den Link "Epson Tinte" auf der Herstellerliste gemäß Anlage K 4 und über die Auswahl eines Produkts aus der auf der Seite gemäß Anlage K 5 abgebildeten Liste zu einer Seite gemäß den Anlagen K 6 bis K 8 gelangen. Diese Seiten enthalten neben der Angabe des Preises und der Lieferzeit für das abgebildete Produkt mit dem Link "in den Korb" die Auf- forderung zu einer Kaufentscheidung. Einen Hinweis darauf, daß vor dem Ver- - 19 - tragsschluß über den Link "info" noch die Seite "Über toner-online" gemäß An- lage K 3 aufgerufen werden müßte, läßt sich den Seiten gemäß den Anlagen K 6 bis K 8 nicht entnehmen. Auch im übrigen läßt sich den vom Berufungsge- richt getroffenen Feststellungen nicht entnehmen, daß für den zum Kauf ent- schlossenen Verbraucher aus anderen Gründen eine Veranlassung besteht, die Seite "Über toner-online" aufzurufen. cc) Zum Gesamteindruck der beanstandeten Werbung der Beklagten gehören folglich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die auf der Seite "Über toner-online" (Anlage K 2) enthaltenen Aussagen. Das Beru- fungsgericht durfte schon aus diesem Grund - ungeachtet der weiteren Frage, ob der angesprochene Verbraucher jedenfalls die Angaben auf den Seiten ge- mäß den Anlagen K 4 und K 5 als mit denjenigen der jeweiligen Seite gemäß den Anlagen K 6 bis K 8 als zusammengehörig versteht - die auf dieser Seite gegebenen Erläuterungen, was unter "original" und "kompatibel" zu verstehen sei, nicht bei der Feststellung berücksichtigen, wie die angesprochenen Ver- kehrskreise den Begriff "kompatibel" auf den Internet-Seiten gemäß den Anla- gen K 6 bis K 8 verstehen. Seine Feststellung, der Verbraucher werde durch die beanstandete Werbung nicht irregeführt, beruht auf den aufgezeigten Ver- stößen gegen die Lebenserfahrung und kann somit keinen Bestand haben. III. Das Berufungsurteil ist daher auf die Revision der Klägerin aufzuhe- ben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zunächst festzu- stellen haben, welche Angaben auf den einzelnen Seiten des beanstandeten Internet-Auftritts der Beklagten der angesprochene Verbraucher nach dem sachlichen Zusammenhang sowie aufgrund der technischen Möglichkeiten des Aufrufs (Links) als zusammengehörig auffaßt. Sodann wird es zu ermitteln ha- ben, wie der situationsadäquat durchschnittlich aufmerksame, informierte und - 20 - verständige Verbraucher den so festgestellten Gesamteindruck der beanstan- deten Werbung der Beklagten versteht. Weiterhin wird im erneuten Berufungsverfahren die Auslegung des Un- terlassungsantrags mit den Parteien zu erörtern sein. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bringt der Unterlassungsantrag auch in seiner geänderten Fassung nicht zum Ausdruck, er richte sich nur gegen das konkret beanstande- te Verhalten. Nach dem Wortlaut des Unterlassungsantrags begehrt die Kläge- rin nach wie vor ein allgemeines Verbot, im Internet Tintenpatronen für Epson- Drucker, die nicht von Epson hergestellt worden sind, im Rahmen einer Bestell- liste zu bewerben, die unter dem Link "Epson Tinte" erreicht werden kann. Die konkret beanstandete Art und Weise der Werbung wird durch den mit "insbe- sondere" eingeleiteten Antragsteil lediglich als Minus zu diesem umfassenderen Unterlassungsantrag bezeichnet (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2000 - I ZR 195/98, GRUR 2001, 350, 351). Ullmann Pokrant Büscher Schaffert Bergmann