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Entscheidung

AnwZ (B) 54/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 54/03 vom 6. Dezember 2004 in dem Verfahren wegen Feststellung der Nichtigkeit eines Kammerbeschlusses - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 6. Dezember 2004 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs vom 16. April 2003 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin und war seit dem 1. Oktober 1994 als deren Geschäftsführer angestellt. Am 22. August 2001 faß- te die Kammerversammlung der Antragsgegnerin den Beschluß, daß der Ge- schäftsführeranstellungsvertrag in der Fassung vom 24. Oktober 1996 nicht - 3 - genehmigt werde und der Vorstand beauftragt sei, den Vertrag arbeitsgericht- lich überprüfen zu lassen. Der Antragsteller hat am 18. September 2001 beantragt, die Nichtigkeit dieses Beschlusses festzustellen. Während des Verfahrens vor dem Anwaltsge- richtshof wurde der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht E. , in dem die An- tragsgegnerin die Wirksamkeit der den Geschäftsführervertrag des Antragstel- lers betreffenden Änderungsvereinbarung vom 26. Oktober 1996 bestritt, durch einen Vergleich beendet, aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem Ablauf des 30. April 2002 endete. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, daß die Hauptsache im vorliegenden Verfahren durch den arbeitsge- richtlichen Vergleich nicht erledigt sei, und hat an seinem Antrag auf gerichtli- che Entscheidung festgehalten. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig verworfen. Dage- gen richtet sich die - vom Anwaltsgerichtshof zugelassene - sofortige Be- schwerde des Antragstellers. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. II. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft (§ 42 Abs. 1, § 91 Abs. 6, § 223 Abs. 3 BRAO). 1. Eine sofortige Beschwerde nach § 42 Abs. 1 BRAO ist nicht gegeben, weil der Anwaltsgerichtshof keines der in dieser Vorschrift aufgeführten Begeh- ren in einer Zulassungssache zurückgewiesen hat. 2. Für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde im Verfahren der ge- richtlichen Überprüfung von Kammerbeschlüssen nach §§ 90, 91 BRAO fehlt es bereits an der auf ein solches Verfahren bezogenen Zulassung der sofortigen - 4 - Beschwerde durch den Anwaltsgerichtshof (§ 91 Abs. 6 BRAO). Der Anwaltsge- richtshof hat die sofortige Beschwerde zwar zugelassen, jedoch nur im Rahmen des von ihm zugrunde gelegten Verfahrens über die Anfechtung von Verwal- tungsakten (§ 223 Abs. 1 und 3 BRAO). Eine Umdeutung dieser Zulassung in eine Zulassung nach § 91 Abs. 6 BRAO kommt bereits deshalb nicht in Be- tracht, weil der gerichtlichen Überprüfung von Kammerbeschlüssen durch ein Mitglied der Kammer nach § 90 Abs. 2 BRAO nur solche Beschlüsse unterlie- gen, die keinen Einzelfall regeln, sondern eine allgemeine Wirkung gegenüber den Mitgliedern der betreffenden Anwaltskammer haben (st.Rspr.; BGHZ 69, 32 m.Nachw.; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 90 Rdnr. 5). Daran fehlt es bei dem angefochtenen Kammerbeschluß, der allein den Antragsteller betrifft. Da somit der Kammerbeschluß nicht gemäß §§ 90, 91 BRAO anfechtbar ist, ginge eine Zulassung der sofortigen Beschwerde nach §§ 91 Abs. 6 BRAO ins Leere (vgl. BGHZ 69, 32, 34). 3. Statthaft ist die sofortige Beschwerde auch nicht nach § 223 Abs. 3 BRAO. Die vom Anwaltsgerichtshof ausgesprochene Zulassung des Rechtsmit- tels ist unbeachtlich, weil die angefochtene Entscheidung des Anwaltsgerichts- hofs keinen nach § 223 Abs. 1 BRAO anfechtbaren Verwaltungsakt zum Ge- genstand hat. a) Zwar ist der Bundesgerichtshof an die vom Anwaltsgerichtshof ausge- sprochene Zulassung einer sofortigen Beschwerde nach § 223 Abs. 3 BRAO grundsätzlich gebunden (Feuerich/Weyland, aaO, § 223 Rdnr. 51 m.Nachw.). Dies gilt aber nicht, wenn der Anwaltsgerichtshof nach § 223 Abs. 1 BRAO über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung befunden hat, der einer gerichtli- chen Überprüfung nach dieser Vorschrift - und damit auch einer sofortigen Be- schwerde nach § 223 Abs. 3 BRAO - nicht unterliegt; in einem solchen Fall ist die vom Anwaltsgerichtshof ausgesprochene Zulassung unbeachtlich (ebenso - 5 - - für die Zulassung nach § 91 Abs. 6 BRAO - BGHZ 69, 32, 34; Feue- rich/Weyland, aaO, § 91 Rdnr. 10). b) Nach § 223 Abs. 1 BRAO können Verwaltungsakte, die nach der Bun- desrechtsanwaltsordnung oder nach einer aufgrund der Bundesrechtsanwalts- ordnung erlassenen Rechtsverordnung ergehen, durch einen Antrag auf ge- richtliche Entscheidung auch dann angefochten werden, wenn es nicht aus- drücklich bestimmt ist. Dem Auffangcharakter dieser ergänzenden Vorschrift über den Rechtsschutz entsprechend wird der Begriff des Verwaltungsaktes in § 223 Abs. 1 BRAO nicht im engen verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinn ver- standen, sondern weit ausgelegt (Feuerich/Weyland, aaO, § 223 Rdnr. 3, 6). Das Anfechtungsrecht nach § 223 Abs. 1 BRAO steht einem Rechtsanwalt ge- genüber allen hoheitlichen Maßnahmen offen, die geeignet sind, Grundrechte des Betroffenen einzuschränken, und die die Voraussetzungen für die Einle- gung von Verfassungsbeschwerden erfüllen (BVerfGE 50, 16, 31; Feue- rich/Weyland, aaO, § 223 Rdnr. 6 m.Nachw. aus der Rechtsprechung). Mit ei- nem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 223 Abs. 1 BRAO sind aller- dings nur solche Maßnahmen anfechtbar, die den Rechtsanwalt im Hinblick auf dessen anwaltliche Berufstätigkeit betreffen. Denn die Anwaltsgerichtshöfe (§§ 100 ff. BRAO) sind wie die Anwaltsgerichte (§§ 92 ff. BRAO) nur für ein be- stimmtes Sachgebiet, nämlich für das anwaltliche Berufsrecht, zur Entschei- dung berufen (Feuerich/Weyland, aaO, § 100 Rdnr. 2, § 223 Rdnr. 12). Die ge- botene verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des § 223 BRAO soll den Rechtsanwalt in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gegen Beeinträchtigungen seines Grundrechts der Be- rufsfreiheit schützen (BVerfGE aaO, 30 f.). Um eine die anwaltliche Berufstätigkeit des Antragstellers betreffende Maßnahme handelte es sich bei dem Kammerbeschluß vom 20. August 2001 - 6 - nicht. Der angefochtene Kammerbeschluß schränkte den Antragsteller nicht in seiner Berufsfreiheit als Rechtsanwalt ein, sondern betraf ausschließlich die Rechte und Interessen des Antragstellers als Geschäftsführer der Antrags- gegnerin. Diese Rechtsstellung des Antragstellers beruhte auf dem bürgerlich- rechtlichen Anstellungsvertrag, den der Antragsteller mit der Antragsgegnerin geschlossen hatte. Wenn die Kammerversammlung die rechtliche Wirksamkeit der auf den 24. Oktober 1996 datierten Änderung des Geschäftsführervertrages mit ihrem Beschluß vom 20. August 2001 in Frage stellte, indem sie den Ver- trag in der Fassung vom 24. Oktober 1996 nicht genehmigte und den Vorstand mit einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung des Vertrages beauftragte, so war dies keine hoheitliche Maßnahme gegenüber dem Antragsteller als Rechtsan- walt und Kammermitglied, die in die Berufsfreiheit des Antragstellers als Rechts- anwalt eingriff. Der Kammerbeschluß betraf allein die Geschäftsführertätigkeit des Antragstellers und damit das bürgerlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin. Dem Antragsteller fehlte es auch nicht an effektivem Rechtsschutz ge- genüber den Auswirkungen des Kammerbeschlusses. Die umstrittene Ände- rung des Geschäftsführervertrags war Gegenstand des zwischen dem An- tragsteller und der Antragsgegnerin vor dem Arbeitsgericht E. geführten und durch einen Vergleich beendeten Rechtsstreits. Eine Rechtsschutzlücke be- stand insoweit nicht. Der Antragsteller hatte in dem vor dem Arbeitsgericht ge- führten Rechtsstreit die Möglichkeit, die Wirksamkeit der Änderung seines Ge- schäftsführervertrages gerichtlich klären zulassen. Wenn er es dazu aufgrund des mit der Antragsgegnerin geschlossenen Vergleichs nicht kommen ließ, so liegt darin keine Beeinträchtigung des Anspruchs des Antragstellers auf effekti- ven Rechtsschutz gegenüber den Auswirkungen, die der Kammerbeschluß für ihn als Geschäftsführer der Antragsgegnerin hatte. - 7 - c) Das Rechtsmittel könnte im übrigen auch keinen Erfolg haben, wenn § 223 BRAO anwendbar wäre. Aufgrund der einverständlichen Beendigung des Anstellungsverhältnisses entfaltet der angefochtene Beschluß gegenüber dem Antragsteller als Geschäftsführer der Antragsgegnerin keine Wirkung mehr. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht nicht (vgl. unter b) a.E.). Hirsch Basdorf Otten Frellesen Wüllrich Hauger Kappelhoff