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Leitsatz

IV ZR 1/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 1/04 vom 1. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ EGZPO § 26 Nr. 8, ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 Der Wert des Beschwerdegegenstands erhöht sich nicht über den Betrag der Verurteilung hinaus, wenn der Beklagte, der mit dem Rechtsmittel seinen An- trag auf Klagabweisung weiterverfolgen will, neben anderen Einwendungen auch mit einem hilfsweise geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht ohne Erfolg geblieben war. BGH, Beschluß vom 1. Dezember 2004 - IV ZR 1/04 - OLG München LG Augsburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 1. Dezember 2004 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 2. Dezember 2003 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig ver- worfen. Streitwert: 18.092 € Gründe: I. Die Kläger machen Ansprüche aus einem Prozeßvergleich gel- tend, den sie mit der Beklagten in einem Erbauseinandersetzungsverfah- ren nach der Mutter der Parteien geschlossen haben. Sie fordern zum einen ihren Anteil am Kaufpreis, den die Beklagte aufgrund des Ver- gleichs für die Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils der Mutter zum Schätzwert nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten zu zahlen hat. Die Kläger fordern ferner die im Vergleich Zug um Zug gegen Auflassung des Miteigentumsanteils vorgesehene Freistellung von ihren Verpflich- - 3 - tungen als Miterben nach der Mutter aus Darlehensverträgen gegenüber der B. L. sowie der Kreissparkasse A. . Die Beklagte hält beide Ansprüche aus verschiedenen Grün- den nicht für gerechtfertigt und beruft sich zusätzlich auf ein Zurückbe- haltungsrecht wegen ihres Pflichtteilsanspruchs nach dem inzwischen ebenfalls verstorbenen Vater der Parteien. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises der Höhe nach verringert, ihre Berufung im übrigen aber zu- rückgewiesen. Mit der Revision will die Beklagte ihren Antrag auf Abwei- sung der Klage uneingeschränkt weiterverfolgen. Die Nichtzulassungs- beschwerde vertritt den Standpunkt, deshalb könne für die Beschwer von dem Beschluß des Landgerichts vom 22. Mai 2002 ausgegangen wer- den, in dem der Streitwert auf 31.914,55 € festgesetzt worden ist. II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwer- degegenstands 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Nach dem Berufungsurteil muß die Beklagte als Kaufpreis für den Miteigentumsanteil an jeden der drei Kläger je 4.767,15 € zahlen. Durch diese Verurteilung wird sie in Höhe von 14.301,45 € beschwert. 2. Die jeweils zur Hälfte auf die Mutter der Parteien entfallenden Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen mit der B. L. sowie der Kreissparkasse A. von denen die Beklagte die Kläger nach den Urteilen der Vorinstanzen freizustellen - 4 - hat, sind zwar im Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht beziffert, be- laufen sich aber unstreitig für den von den Klägern zugrunde gelegten und von den Vorinstanzen gebilligten Stichtag (Todestag des Vaters) auf insgesamt 3.790,91 € (= 7.414,38 DM). Davon war nicht nur das Landge- richt in dem von der Beklagten in Bezug genommenen Streitwertbe- schluß vom 22. Mai 2002 ausgegangen; diesen Gesamtbetrag hat auch das Berufungsgericht auf eine Streitwertbeschwerde in seinem Beschluß vom 24. Oktober 2002 im einzelnen ermittelt. Soweit das Landgericht je- doch in seinem Streitwertbeschluß vom 22. Mai 2002 gemeint hat, im Hinblick darauf, daß jeder der drei Kläger als Miterbe gemäß § 2058 BGB gegenüber den Banken gesamtschuldnerisch auf die volle Summe hafte und jeder Kläger für sich Freistellung von der Beklagten verlangen könne, sei für den Streitwert der Klage der dreifache Betrag maßgebend, kommt dies jedenfalls für den hier zu ermittelnden Wert des sich für die Beklagte ergebenden Beschwerdegegenstands nicht in Betracht. Sie hat den Betrag von 3.790,91 € nur einmal zu zahlen. 3. Eine Erhöhung des Wertes des Beschwerdegegenstands wegen des von der Beklagten geltend gemachten Gegenanspruchs auf den Pflichtteil nach dem Vater, hinsichtlich dessen sie ebenfalls einen Zulas- sungsgrund behauptet, ist jedoch nicht gerechtfertigt. Insoweit beruft sich die Beklagte - anders als in erster Instanz - nur noch auf ein Zu- rückbehaltungsrecht. Dadurch, daß sie damit nicht durchgedrungen ist, wird sie nicht zusätzlich über die Klageforderungen hinaus beschwert. Anders als bei einer Hilfsaufrechnung (§ 322 Abs. 2 ZPO) wird einem Beklagten, der ein Zurückbehaltungsrecht ohne Erfolg geltend macht, die Gegenforderung nicht rechtskräftig aberkannt. Für die Beschwer des un- terlegenen Beklagten, der sich auch aus anderen Gründen gegen seine - 5 - Verurteilung in der Vorinstanz wendet, also mit dem Zurückbehaltungs- recht nicht nur eine im übrigen hingenommene Verurteilung unter einen Zug-um-Zug-Vorbehalt gestellt wissen möchte, kommt es auf den Wert des hilfsweise geltend gemachten Gegenanspruchs nicht an. Vielmehr ist es grundsätzlich unerheblich, welche und wie viele Einwendungen ein Beklagter gegenüber dem Klageanspruch ohne Erfolg erhoben hat (BGH, Beschluß vom 16. April 1996 - XI ZR 302/95 - NJW-RR 1996, 828 unter II 3; Beschluß vom 20. Januar 2004 - X ZR 167/02 - NJW-RR 2004, 714 unter II 2). Damit übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands hier 20.000 € nicht. Die Beschwerde war mithin zu verwerfen. Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf