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Entscheidung

IV ZB 35/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 35/04 vom 24. November 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 24. November 2004 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Der Beschwerdeführer hat beim Oberlandesgericht beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe für ein Wiederaufnahmeverfahren gegen rechtskräftig abgeschlossene Zivilprozesse zu bewilligen. Dieser Antrag ist durch den angegriffenen Beschluß abgelehnt worden. Dagegen hat der Antragstel- ler Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen. Gegen die Zurückweisung eines Prozeßkostenhilfeantrages ist, wenn es sich dabei um eine Entscheidung eines Amts- oder Landge- richts im ersten Rechtszug handelt, sofortige Beschwerde möglich (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO). Hier hat jedoch das Oberlan- - 3 - desgericht aufgrund von § 584 ZPO entschieden. Gegen seine Entschei- dung käme nur eine Rechtsbeschwerde in Betracht. Da ein solches Rechtsmittel bei Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrags im Gesetz nicht allgemein vorgesehen ist, kommt es gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO darauf an, ob es in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich zuge- lassen wird. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zu- gelassen, weil es die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO nicht für gegeben hielt. Diese Entscheidung ist vom Bundesgerichtshof nicht zu überprüfen. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch