Entscheidung
XI ZR 27/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 27/04 vom 23. November 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thü- ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 13. Januar 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die tatrich- terlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, das Überraschungsmoment einer etwaigen Haustürsituati- on sei für den Abschluß des Darlehensvertrages vom 12. April 1996 nicht (mit)ursächlich geworden, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie, die den Ab- schluß des Vertrages in einer Haustürsituation erfor- dert, oder zur Verbraucherkreditrichtlinie ist danach nicht veranlaßt. Die letztgenannte Richtlinie findet nach Art. 2 Abs. 1 lit. a) erklärtermaßen auf Kreditver- träge, die zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude bestimmt sind, keine An- wendung. Auf den erst in der Nichtzulassungsbe- - 3 - schwerdebegründung angesprochenen § 10 Abs. 2 VerbrKrG ist das Berufungsgericht zu Recht nicht ein- gegangen. Eine persönliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung bei der Bestellung einer Grund- schuld entspricht jahrzehntelanger Praxis. Nichts spricht unter Berücksichtigung der Materialien zum Verbraucherkreditgesetz (BT-Drucks. 11/8274 S. 22) dafür, daß der Gesetzgeber diese ihm bekannte Praxis unterbinden wollte. Er hat § 10 Abs. 2 VerbrKrG viel- mehr bewußt auf Wechsel und Schecks beschränkt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 76.182,49 €. Nobbe Müller Wassermann Appl Ellenberger