Entscheidung
VI ZB 6/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 6/04 vom 23. November 2004 in der Kostenfestsetzungssache - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich- sen und die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 957,51 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger hat gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus ei- nem Verkehrsunfall geltend gemacht. Der Haftungsgrund war zwischen den Parteien unstreitig, es ging nur noch um die Höhe der Schadensersatzforde- rung. Der Beklagte zu 1 hat zu seiner Rechtsverteidigung Prozeßbevollmächtig- te beauftragt. Ebenso hat die Beklagte zu 2 als zuständiger Haftpflichtversiche- rer für beide Beklagte Prozeßbevollmächtigte bestellt. - 3 - Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Rechtspfleger die außergericht- lichen Kosten als erstattungsfähig angesehen, die dadurch angefallen sind, daß der Beklagte zu 1 selbst auch Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung seiner In- teressen beauftragt hat. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelas- senen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger weiter das Ziel, den Kostenfest- setzungsbeschluß aufzuheben, soweit zugunsten des Beklagten zu 1 die Ko- sten einer Einschaltung seiner Rechtsanwälte festgesetzt worden sind. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sind im Streitfall die Kosten nicht erstattungsfähig, die durch die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch den Beklagten zu 1 entstanden sind. Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Anwaltskosten hängt davon ab, ob es für den Beklagten zu 1 notwendig war, sich durch einen weite- ren, gesondert beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, obwohl der Ver- sicherer einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat, denn nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Anwälte einer Partei vom un- terlegenen Gegner nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder in der Person des Anwalts ein Wechsel erforderlich war. Zu der hier vorliegenden Konstellation, daß Streitgenossen verklagt wer- den, hat der erkennende Senat bereits entschieden, daß sich die Frage, ob die geltend gemachten Kosten als notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO anzu- - 4 - sehen sind, nicht aufgrund einer schematischen Beurteilung ohne Berücksichti- gung der konkreten Fallumstände beantworten läßt. Die Bestellung eines eige- nen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direkt- anspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspru- ches gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeuges in einem gemein- samen Rechtsstreit sei nicht notwendig und die damit verursachten Kosten sei- en demgemäß nicht erstattungsfähig, wenn kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts bestehe (Beschluß vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03 - VersR 2004, 622 = JurBüro 2004, 323). Nach diesen Grundsätzen sind die zuerkannten Anwaltskosten der vom Beklagten zu 1 beauftragten Prozeßbevollmächtigten nicht erstattungsfähig, weil nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts der Haftungsgrund un- streitig war und keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Interes- senwiderstreites zwischen den Streitgenossen bestanden. 2. Die Sache ist deshalb zur neuen Entscheidung an das Beschwerdege- richt zurückzuverweisen, da die Kosten - auch im Hinblick auf die gemeinsame Vertretung durch die vom Versicherer beauftragten Rechtsanwälte - neu festge- - 5 - setzt werden müssen und deshalb eine Entscheidung in der Sache nicht mög- lich ist. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll