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Entscheidung

KZB 11/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZB 11/03 vom 23. November 2004 in dem Rechtsstreit Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum am 23. November 2004 beschlossen: Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ist unbegründet. Der Senatsbeschluß vom 10. Oktober 2003, durch den dem Erinnerungsführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden sind, ist entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers wirksam. Die Höhe der angesetzten Gerichtsgebühr ergibt sich aus § 11 Abs. 2 GKG a.F. und wird mit der Erinnerung auch nicht in Zweifel gezogen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 Satz 1 GKG a.F.). Hirsch Goette Ball Bornkamm Raum