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IV ZR 204/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 204/02 Verkündet am: 10. November 2004 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Versorgungs- rente für Witwen. Ihr verstorbener Ehemann ist 1944 geboren und war wegen seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der beklagten Versorgungsanstalt versichert. Seit 31. März 2001 bezieht die Klägerin eine monatliche Wit- wenrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel- buchst. aa der Satzung (im folgenden: VBLS) in der bis zum 31. De- zember 2000 maßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitge- ber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Ehemannes der Klägerin - 3 - beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemo- nate hinaus) der gesetzlichen Rente des Ehemannes der Klägerin zugrunde zu legen wären, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrund- satz). Dementsprechend hat die Beklagte von den 417 Monaten, die der Ehemann der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückge- legt hat, zunächst die 275 Monate abgezogen, in denen sein Arbeitgeber Umlagen an die Beklagte gezahlt hat; aus der Hälfte der verbleibenden 142 Monate sowie den 275 Umlagemonaten setzt sich danach die ge- samtversorgungsfähige Zeit von 346 Monaten zusammen. Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der dem Ehemann der Klägerin zustehenden gesetzlichen Rente auszuge- hen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversor- gung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen An- rechnung von Vordienstzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ge- sehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Die Klägerin hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Januar 2001 eine Versorgungsrente auf der Grund- lage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 417 Monaten zu gewäh- ren, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete. - 4 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesge- richt hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revisi- on erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur- teils. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Rentenberech- tigte, die am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten bezo- gen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfas- sungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Die Klägerin sei al- lerdings als Witwe solchen Versicherten gleichzustellen, die erst nach diesem Stichtag rentenberechtigt werden, also zu den jüngeren Versi- chertengenerationen gehören. Selbst wenn man aber annehme, daß die Halbanrechnung insoweit unzulässig und die Satzung unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundent- scheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewor- denen Vertrags geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Ge- sichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die von der Klägerin geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung - 5 - ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirt- schaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berück- sichtigt werden könnten. 2. Das hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183) entschieden hat. a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbe- schwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Lei- stungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen ver- langt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Be- schwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversiche- rungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einer- seits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG bean- standet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisie- rung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehand- lungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine - 6 - Zahl von Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Ver- lauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark ge- stiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbs- lebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah- men der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen. Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die An- wendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß ge- gen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Un- gleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat - 7 - ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenemp- fänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der fi- nanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zu- künftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist. b) Ob der Ehemann der Klägerin bereits vor dem 31. Dezember 2000 Rente von der Beklagten erhalten hat, kann der Senat dem Vor- bringen der Parteien und den vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend sicher entnehmen. Wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre die Halbanrechnung der Vordienstzeiten noch hinzunehmen, und zwar nicht nur für die Berechnung der Rente des Ehemannes, sondern auch für die daraus gemäß § 49 VBLS a.F. abgeleitete Witwenrente. Nach den Bescheiden der Beklagten steht der Klägerin des vorlie- genden Verfahrens eine Rente aber erst für die Zeit nach dem Stichtag des 31. Dezember 2000 zu. Daher ist nicht auszuschließen, daß hier die Regeln für Versicherte jener jüngeren Rentnergenerationen anzuwenden sind, für die die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Grund- rechtsverletzung nicht mehr eine nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, sondern in ihren Auswirkungen nicht länger hinge- nommen werden kann. Ob den Erwägungen des Bundesverfassungsge- richts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu fol- gen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.), kann der Senat jedoch auch in Fällen der hier vorliegenden Art weiterhin offen lassen. Denn die Beklagte hat ihre Satzung am 19. September 2002 mit Wirkung ab 1. Ja- nuar 2001 grundlegend geändert (§ 86 VBLS n.F., BAnz 2003 Nr. 1). Das - 8 - bisherige Gesamtversorgungssystem ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen worden, wie es bereits in Satz 2 der Präambel des Ta- rifvertrags Altersversorgung vom 1. März 2002 (GMBl. 2002, 371 ff.) vor- gesehen war. Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversor- gungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Diese Betriebsrente wird vom Jahr 2002 an jährlich um 1% erhöht (§ 39 VBLS n.F.). Mithin ist den An- forderungen des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls ausreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 e; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2 c cc; Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 3). c) Damit ist die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Höhe nach generell auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden, das aber den an die Beklagte geleisteten Umlagen der an ihr beteiligten Ar- beitgeber entspricht. Allein dadurch wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer Rentenanwartschaft gehört weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchs- konstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 aaO unter II 1 d a.E.). Daß die neue Satzung der Beklagten mit ihrem niedrigeren Rentenniveau in diesen geschützten Kernbereich eingegriffen hätte, hat die Klägerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. - 9 - Nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung berech- nete Renten führten demgegenüber zu höheren Leistungen der Beklag- ten. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen Sat- zung vorgesehen, daß die sich bis zum 31. Dezember 2001 ergebenden Versorgungsrenten - auch für Hinterbliebene - grundsätzlich noch nach der alten Satzung zu berechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzah- len sind, die entsprechend § 39 VBLS n.F. dynamisiert werden. Dazu heißt es in einer dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan 2001 (GMBl. 2002, 387) sinngemäß, für das Jahr 2001 sei aus verwaltungstechnischen Gründen eine Einführungs- phase für das neue System vorgesehen, in der sich die Anwartschaften technisch nach den Berechnungsmethoden des alten Systems fortent- wickelten; diese Regelung liege noch in der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien, weil sie eine für die Betroffenen günstige Über- gangsregelung schaffe. Diese Übergangsregelung hält nicht etwa das alte System noch für das Jahr 2001 aufrecht. Vielmehr ist die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung durch die Neuregelung bereits mit Wirkung ab 1. Januar 2001 entfallen. Der Klägerin und anderen Versicherten, die im Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002) rentenberechtigt geworden sind, hat die Beklagte lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-77 VBLS n.F.) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen, die sich für diesen Personenkreis aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zu der seit 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergaben, und diese Rentenbe- rechtigten zusätzlich an der neu eingeführten Dynamisierung beteiligt. - 10 - Die Tarifvertragsparteien haben auch nicht im letzten Absatz der dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsor- geplan die Grundsatzfrage, ob Vordienstzeiten zur Hälfte oder ganz in die gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind, für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 einer Entscheidung durch ein Bundesgericht überlassen, sondern diese Frage wie dargestellt auch für die Übergangs- zeit bis zur Anwendung der neuen Satzung selbst geregelt. d) Diese Übergangsregelung ist auch für die Rente maßgebend, die die Klägerin bezieht. Sie wird damit gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Daß die Kläge- rin trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. zu beanspruchen hat, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungs- recht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist weder dargetan noch ersichtlich. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern wie der Klägerin über die Wahrung ih- res Besitzstandes hinaus keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu. Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch