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IV ZR 203/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 203/02 Verkündet am: 10. November 2004 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt eine höhere Zusatzversorgungsrente von der Beklagten. Sie ist am 5. September 1937 geboren und war in der ehemaligen DDR, zuletzt beim Magistrat von Berlin (Ost), Bezirksbauamt, beschäftigt gewesen, ehe sie nach der Wiedervereinigung in die Senatsbauverwal- tung des Landes Berlin übernommen und zum 1. Januar 1991 bei der Beklagten zur Versicherung angemeldet wurde. Ihr neuer Arbeitgeber zahlte in der Folgezeit Umlagen bei der Beklagten. Seit dem 1. Oktober 1997 erhält die Klägerin neben einer Rente von der Bundesversiche- rungsanstalt für Angestellte auch eine Versorgungsrente der Beklagten, die sich auf 142,19 DM belief. Nach einer Mitteilung der Beklagten vom 14. November 1997 sind dabei die von der Klägerin in der DDR geleiste- - 3 - ten Dienstzeiten nicht berücksichtigt worden gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Satzung der beklagten Versorgungsan- stalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBLS) in der mit der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 geänderten Fassung. Vordienstzeiten, in denen keine Umlagen an die Beklagte gezahlt worden sind, wurden aber schon vor dieser Satzungsänderung für die Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit nur zur Hälfte berücksich- tigt (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Eine nach diesem Grundsatz vor- genommene Neuberechnung unter Einbeziehung der in der ehemaligen DDR zurückgelegten Vordienstzeiten der Klägerin änderte jedoch un- streitig die Höhe ihrer Zusatzversorgungsrente nicht. Nach der seinerzeit geltenden Satzung war andererseits bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an die Klägerin gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich inso- weit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienst- zeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Die Klägerin meint deshalb, seit dem 1. Januar 2001 müßten ihre in der ehemaligen DDR zurückgelegten Vordienstzeiten bei der Errech- - 4 - nung der Zusatzrente in voller Höhe auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet werden. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die vom Berufungsgericht abgewiesene Klage weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat die Klägerin derjenigen Gruppe von Versorgungsrentenberechtigten zugerechnet, die schon vor dem 31. De- zember 2000 Renten bezogen haben. Nach Auffassung des Berufungs- gerichts gehören solche Berechtigte nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht (aaO) die Halbanrechnung von Vor- dienstzeiten beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, daß im Falle der Klägerin die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung inso- weit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die je- denfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Be- klagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die mit der Klage geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre fi- nanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als - 5 - Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neurege- lung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Be- rechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru- fungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor- dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be- rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar- beiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Auch im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Satzung der Beklagten ergänzend auszulegen. 2. Das hält im Ergebnis den Rügen der Revision stand. a) Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 27. September 2000 (IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530) mit der Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS in der Fassung der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 befaßt und dabei offenge- lassen, ob der vollständige Ausschluß von Dienstzeiten in der ehemali- gen DDR bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit, so wie er durch die 28. Satzungsänderung in § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. vor- genommen worden ist, unwirksam sei. Jedenfalls könne sich die Beklag- te nach § 242 BGB auf die Neuregelung nicht gegenüber Versicherten - 6 - berufen, die - wie die Klägerin - schon vor dieser Satzungsänderung bei der Beklagten nach den gleichen Regeln versichert waren, die für Mit- glieder des öffentlichen Dienstes der alten Bundesländer galten. Solche Versicherte dürften grundsätzlich darauf vertrauen, daß die ihnen bei ih- rer Anmeldung zugesagten Versorgungsansprüche nicht durch eine nachträgliche Änderung der Satzung der Beklagten in einer ins Gewicht fallenden Weise wieder entzogen würden. Daran hält der Senat fest. b) Daß auch die Klägerin des vorliegenden Verfahrens zu dieser Personengruppe gehört, denen gegenüber sich die Beklagte nach § 242 BGB nicht auf den durch die 28. Satzungsänderung vorgenommenen Ausschluß von Dienstzeiten in der DDR berufen kann, ist unstreitig. Die Revision räumt ein, daß es deshalb auf die gegen die Wirksamkeit dieser Satzungsänderung vorgetragenen Argumente hier nicht ankommt. Un- streitig ist jedoch auch, daß sich die von der Beklagten zu zahlende Ren- te der Klägerin nicht erhöht, wenn man sie nach Maßgabe des Senatsur- teils vom 27. September 2000 berechnet. Der Senat hat in dieser Entscheidung allerdings nicht gefordert, Vordienstzeiten uneingeschränkt zu berücksichtigen, sondern nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS in seiner vor der 28. Sat- zungsänderung geltenden Fassung. Mithin war für die Rentenberech- nung zu berücksichtigen, daß vor der Anmeldung der Klägerin bei der Beklagten keine Umlagen an die Beklagte gezahlt wurden und andere als Umlagemonate nur zur Hälfte in die gesamtversorgungsfähige Zeit einzu- rechnen sind. - 7 - c) Soweit sich die Revision unter Bezug auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (NJW 2000, 3341) gegen die Anrechnung von Vordienstzeiten nur zur Hälfte wendet, hat der Senat in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c und d) klargestellt, daß die Bedenken des Bundesverfas- sungsgerichts nicht diejenigen Rentnergenerationen betreffen, die vor dem 1. Januar 2001 Rentenempfänger geworden sind. Auch für die Ge- neration der Klägerin des vorliegenden Verfahrens, die seit 1997 Rente bezieht, ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, daß verfassungsrechtlich etwa bedenkliche Folgen einer Halbanrechnung noch im Rahmen einer bei der Regelung einer kompli- zierten Materie zulässigen Generalisierung bleiben und deshalb hinzu- nehmen sind. d) Die Beklagte hat ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geändert (vgl. BAnz. 2003 Nr. 1). Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird ei- ne Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Aufgrund der Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 und 2 VBLS n.F. werden Versor- gungsrenten nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungs- recht für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsberechtigen als Besitz- standsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jähr- lich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die Klägerin macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, daß sie danach im wirtschaftlichen Er- gebnis schlechter stünde als Rentenberechtigte, für die das neue Sat- - 8 - zungsrecht gilt. Andererseits fehlt auch nach der Neufassung jede Grundlage für ihre weitergehenden Forderungen. 3. Der Senat hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 11. Februar 2004 (IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 d) klargestellt, daß in der früheren DDR zurückgelegte Vordienstzeiten nicht voll angerechnet wer- den können, weil es an entsprechenden Umlagen des Arbeitgebers für diese Zeiten fehlt, und daß dadurch die davon betroffenen Versicherten nicht in ihren Grundrechten verletzt werden. Das ergibt sich - wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der Regelung des § 105b VBLS a.F. ausgeführt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 72/02 - VersR 2003, 893 unter II 2 a und b) - aus dem Urteil des Bundesverfassungsge- richts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff.). Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch