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3 StR 382/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 382/04 vom 9. November 2004 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2004 gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Duisburg vom 3. Mai 2004 wird a) die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 4. der Urteils- gründe (Diebstahl am 14. April 2003 in Lage) aufgehoben und das Verfahren eingestellt; b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte we- gen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, davon in einem Fall versucht, verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats- kasse zur Last. Die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb- stahls in sieben Fällen, davon in einem Fall versucht, zu einer Gesamtfreiheits- strafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Sachrüge führt zu einer Teileinstellung und der Abänderung des - 3 - Schuldspruchs; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revi- sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. Oktober 2004 ausgeführt: "Hinsichtlich des Falles II. 4. der Urteilsgründe besteht ein Verfahrens- hindernis, soweit der Angeklagte A. betroffen ist. Die diesem Fall zugrunde liegende Tat war betreffend dieses Angeklagten in der Hauptverhandlung am 3. Mai 2004 auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Maßgabe des § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden (vgl. Sachakten Bd. III Bl. 635). Der Hinweis des Ein- stellungsbeschlusses auf die Fallakte 4 entspricht der Nummer 4. der Anklage (vgl. Sachakte Bd. III Bl. 433). Diese Tat wurde als Fall II. 4. der Urteilsgründe abgeurteilt; dass dort als Tattag der 14. April 2003, nicht - wie in Anklage und Fallakte - der 12. April 2003 benannt wird, stellt die Identität von angeklagtem und ausgeurteiltem Sachverhalt nicht in Frage. Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zum Wegfall einer Einzelstrafe von einem Jahr und drei Mona- ten Freiheitsstrafe." Dem schließt sich der Senat an. Mit der Einstellung durch einen Ge- richtsbeschluß gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein von Amts wegen zu be- achtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wieder- aufnahmebeschluß gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist, der von dem Ge- richt erlassen werden muß, das das Verfahren eingestellt hat (BGHR StPO § 154 Abs. 5 Wiederaufnahme 1). Einen solchen Beschluß hat das Landgericht nicht erlassen. - 4 - Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Angesichts der Anzahl und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen erscheint dem Senat die verhängte Gesamtstrafe angemessen (§ 354 Abs. 1 a und Abs. 1 b Satz 3 StPO). Winkler Pfister von Lienen Becker Hubert