Entscheidung
3 StR 360/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 360/04 vom 26. Oktober 2004 in der Strafsache gegen wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2004 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 24. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfallen der Teilfreispruch und die zugehörige Kosten- und Auslagenentscheidung (vgl. BGH NStZ 2004, 109). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Winkler Pfister von Lienen Becker Hubert