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1 StR 140/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 140/04 vom 22. Oktober 2004 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 19. Oktober 2004 in der Sitzung am 22. Oktober 2004, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Hebenstreit, Dr. Graf, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten T. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B. , - jeweils in der Verhandlung vom 19. Oktober 2004 -, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten T. , - in der Sitzung am 22. Oktober 2004 -, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. November 2003 werden verwor- fen. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revisionen der Staatsan- waltschaft und die durch diese Rechtsmittel entstandenen not- wendigen Auslagen der Angeklagten. Von Rechts wegen Gründe: Den Angeklagten liegt zur Last, in der Zeit von Juni 1995 bis Oktober 2002 teilweise allein, überwiegend gemeinschaftlich und unter Drohung von Waffen Geldinstitute überfallen und dabei rund 1,8 Millionen Euro erbeutet zu haben. Bei den gemeinschaftlich begangenen Überfällen suchten sich die An- geklagten überwiegend ländliche Geldinstitute ohne Sicherheitsverglasung mit maximal vier bis sechs Angestellten sowie in Orten aus, in deren Nähe es kei- ne Polizeidienststelle gibt. Der Angeklagte T. reiste eigens aus Grie- chenland zu den Überfällen an. Entsprechend ihrer Planung nutzten die Ange- klagten das Überraschungsmoment aus, als einer von beiden die Angestellten oder Kunden mit einer ungeladenen Schreckschußwaffe bedrohte, während der andere sofort den Tresen überstieg, um das Auslösen der Alarmanlage zu ver- hindern. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in fünf - 4 - Fällen und wegen schwerer räuberischer Erpressung in fünfzehn Fällen, davon in sieben Fällen begangen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, jeweils zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt. Dem Angeklagten T. hat es die Fahrerlaubnis unter Anordnung einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen und den Führerschein eingezogen. Gegen dieses Urteil wen- det sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten einge- legten, ausweislich der Revisionsbegründung auf den Strafausspruch und die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkten und auf die Sachrü- ge gestützten Revisionen. Die Beschwerdeführerin erstrebt die Verhängung höherer Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafen sowie die Anordnung der Siche- rungsverwahrung. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. I. Die Strafaussprüche sind rechtsfehlerfrei. Der Erörterung bedarf nur fol- gendes: 1. Die Strafkammer durfte beim Angeklagten T. strafmildernd berücksichtigen, daß er von seinem Mittäter in die Taten hineingezogen wurde. Die ausländerrechtlichen Folgen der Verurteilung T. s, die in der Re- gel kein bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt sind, waren erkennbar kein gewichtiger Milderungsgrund. 2. Auch die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe des An- geklagten B. weist keinen Rechtsfehler auf. Die von der Strafkammer ange- nommene Einsicht und Reue dieses Angeklagten ist noch tragfähig begründet. - 5 - II. Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung hält rechtlicher Überprü- fung stand. 1. Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB sind hier gege- ben. 2. Die sachverständig beratene Strafkammer hat bei beiden Angeklagten zutreffend einen Hang i. S. d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht. Das versteht sich bei der hier vorliegenden Tatserie von selbst. 3. Die Strafkammer hat für beide Angeklagten, bezogen auf den Urteils- zeitpunkt, angenommen, von ihnen seien keine weiteren erheblichen rechts- widrigen Taten zu erwarten, so daß sie für die Allgemeinheit nicht gefährlich seien (UA S. 33/34). Bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB darf der Tatrichter dem Alter des Angeklagten und den Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs Bedeutung beimessen, wenn sie - nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung - eine Haltungsänderung des Angeklagten er- warten lassen (vgl. BGH, Urt. vom 18. Oktober 1994 - 1 StR 576/94; BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6). Dies hat die Strafkammer bedacht. Die Erwägung der Strafkammer, die Angeklagten würden aufgrund ihrer Intelligenz "bei künftiger Risikoabwägung hinsichtlich neuer autonomer Tatentschlüsse unter dem Eindruck des Verfah- rens erkennen, daß gleichartige oder ähnliche Taten in der Zukunft unweiger- lich auf sie weisen und wegen der bei der Polizei gespeicherten Daten leichter - 6 - zu beweisen sein werden, daß sie damit praktisch kaum mehr eine Chance ha- ben werden, unentdeckt zu bleiben" ist in diesem Zusammenhang allerdings mißverständlich. Darauf hat die Beschwerdeführerin zu Recht hingewiesen. Die Strafkammer hat aber weiter - und ersichtlich tragend - darauf abge- stellt, daß die beiden Angeklagten nicht nur bei der Polizei, sondern auch in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgegeben haben, in dem sie der Strafkammer ihre Distanzierung von ihrem bisher durch die Straftaten bestimmten Lebensstil und ihre Umkehr glaubhaft versichert haben. Dies ist ein rechtlich zutreffender Ansatz. Die Strafkammer hat sich bei ihrer Überzeu- gungsbildung nicht nur auf eine "bloße Hoffnung" sich künftig ändernder Le- bensumstände gestützt. Sie hat vor dem Hintergrund der Herkunft beider An- geklagten, ihrer bisherigen persönlichen Entwicklung und der durch die Fest- nahme bewirkten Beendigung der Tatserie abgegebenen glaubhaften, mit den polizeilichen Ermittlungen übereinstimmenden Geständnisse eine einschnei- dende Änderung in den persönlichen Lebensbereichen der Angeklagten zwi- schen Tatbegehung und dem für die Prognose maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung angenommen. Auch sind beide Angeklagten vor ihren Taten noch nicht - der Angeklagte T. - oder jedenfalls nicht einschlägig be- straft worden - so der Angeklagte B. - und haben beide noch keine Frei- heitsstrafen verbüßt. Vor dem Hintergrund dieser vom Tatrichter als ernsthaft angesehenen Distanzierung von einer Tatserie und dem bekundeten ernsthaften Umkehrwil- len stellt es hier keinen Rechtsfehler dar, daß die Strafkammer allein die lang- jährigen Freiheitsstrafen verhängt hat. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll der Tatrichter die Möglichkeit haben, sich auf die Verhängung einer Frei- - 7 - heitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, daß sich dieser die Strafe hinreichend zur Warnung dienen läßt. Damit kann der Tatrichter dem Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 66 Abs. 2 StGB Rechnung tragen, der sich daraus ergibt, daß Absatz 2 - im Gegensatz zu Absatz 1 - eine frühere Verurteilung und eine frühere Strafverbüßung des Täters nicht voraussetzt (vgl. Hanack in LK StGB 12. Aufl. § 66 Rdn. 173, 50 ff. unter Hinweis auf die Berich- te des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform). Die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen sind dabei wichtige Krite- rien, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen dieser Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind (BGH NStZ 1984, 309; 1996, 331; BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 1). Die Strafkammer hat im einzelnen dargelegt, sie habe sich deshalb mit den Wirkungen der verhäng- ten Freiheitsstrafen und den Auswirkungen des Strafvollzugs auf die Angeklag- ten auseinandergesetzt, weil sie hohe Freiheitsstrafen verhängt habe. Die An- geklagten würden nach Verbüßung von zwei Dritteln frühestens in rund acht- einhalb Jahren wieder in Freiheit sein, die lange Verbüßungsdauer bringe Ent- wöhnung vom bisherigen Lebensstil und von der bisherigen Anspruchshaltung und sie rücke bei beiden Angeklagten andere Werte wie Freiheit und Kontakt mit der Familie in den Vordergrund. Diese Entscheidung des Tatrichters ist (wie jede Prognose) vom Revisi- onsgericht nur in begrenztem Umfang nachprüfbar (BGH StV 2002, 479) und vom Senat hinzunehmen. III. - 8 - Mit der Möglichkeit der Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsver- wahrung nach § 66a StGB setzt sich das angefochtene Urteil zu Recht nicht auseinander. Darin liegt kein Rechtsfehler. Die am 28. August 2002 (BGBl. I S. 3344) in Kraft getretene Vorschrift kommt nur in Betracht, wenn zum einen ein Hang im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB festgestellt ist und wenn zum anderen eine erhebliche, naheliegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Täter für die Allgemeinheit im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gefährlich ist und dies auch zum Zeitpunkt einer möglichen Entlassung aus dem Strafvoll- zug sein wird. Diese zweite Voraussetzung liegt hier nicht vor. Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf