Entscheidung
AnwZ (B) 75/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 75/03 vom 18. Oktober 2004 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff am 18. Oktober 2004 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 26. Februar 2003 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.560,44 € festgesetzt. Gründe: I. In der Zeit vom 2. Juli 2001 bis 21. Februar 2002 war von der Antrags- gegnerin Rechtsanwalt W. als Amtsvertreter für die Kanzlei des An- tragstellers bestellt (§ 53 Abs. 5 Satz 1 BRAO). Rechtsanwalt W. konnte sich mit dem Antragsteller nicht über die Vertretervergütung einigen. - 3 - Mit Bescheid vom 28. Mai 2002 hat die Antragsgegnerin die an Rechts- anwalt W. für die Amtsvertretung zu zahlende Vergütung auf brutto 48.036,05 DM (24.560,44 €) festgesetzt (§ 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO). Der An- waltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Die Festsetzung der Vertretervergütung durch die Rechtsanwaltskam- mer (§ 224a BRAO) nach § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO kann nach § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden (BGH, Beschl. v. 24. Oktober 2003 - AnwZ (B) 62/02, NJW 2004, 52, z.V.b. in BGHZ 156, 362). Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof. Gegen dessen Entscheidung ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nur zu- lässig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie in seiner Entscheidung zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofor- tigen Beschwerde ausdrücklich abgelehnt. Hieran ist der Senat gebunden (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 45/99, BRAK-Mitt. 2000, 259). - 4 - III. Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Ver- handlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25). Deppert Basdorf Ganter Ernemann Salditt Kieserling Kappelhoff