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Entscheidung

2 StR 206/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 206/04 vom 13. Oktober 2004 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Totschlag u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2004 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 31. Juli 2003 werden als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag- ten ergeben hat. Die Strafzumessungserwägungen zu Lasten des Angeklagten S. K. sind zwar nicht völlig unbedenklich (vgl. zur straf- schärfenden Berücksichtigung von Nachtatverhalten BGH, Beschl. vom 11. Juni 2002 - 4 StR 183/02). Der Senat schließt je- doch aus, daß das Urteil auf ihnen beruht. Auch soweit bei die- sem Angeklagten und der Angeklagten M. K. bei einer doppelten Milderung des Strafrahmens nach §§ 28 Abs. 1, 27 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu elf Jahren drei Monaten (BGH NStZ 1981, 299; NStZ-RR 2002, 139 f.; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 62) und damit ein milderer als der vom Landgericht angewandte Strafrah- men für Beihilfe zum Totschlag (zwei Jahre bis zu elf Jahre drei Monaten) in Betracht kommt, schließt der Senat aus, daß das Landgericht bei Anwendung dieses Strafrahmens eine mildere Strafe verhängt hätte. Die Frage, ob zur Vermeidung von Wer- tungswidersprüchen von einer Sperrwirkung der Mindeststrafe auszugehen ist, die für Beihilfe zum Totschlag anzunehmen wäre, bedarf deshalb keiner Entscheidung. - 3 - Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Bode Detter Otten Rothfuß Roggenbuck