OffeneUrteileSuche
Entscheidung

V ZR 34/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 34/04 vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Insbesondere hat der Senat die Wirksamkeit einer Vertragsklausel, nach der ein Rücktritt Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung unberührt läßt, unter der Geltung des alten Rechts bereits bejaht (Urt. v. 17. Januar 1997, V ZR 285/95, NJW 1997, 1231). Eine Entschei- dung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 619.889,03 €. Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch