Leitsatz
III ZR 158/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 158/04 Verkündet am: 7. Oktober 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 661a "Sender" einer Gewinnmitteilung im Sinne des § 661a BGB ist derjenige Un- ternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfän- gers einer Gewinnzusage als Versprechenden ansieht. Als "Sender" können nach § 661a BGB auch solche Unternehmer in An- spruch genommen werden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Ge- winnmitteilungen zukommen lassen. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2004 wird zurück- gewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Im August 2001 erhielt der Kläger einen Katalog von "C. Ver- sand" und ein Schreiben der "V. B. - und F. E.G.", wonach er bei einer vom "C. Versand" veranstalteten "ZIEHUNG" "Ge- winner" in der "Gewinn-Kategorie 125.000 DM" sei. Dem Kläger wurde in einem "Teilnahme-Zertifikat" angeboten, am 21. September 2001 abgeholt zu werden, um den Gewinn "mit dem C. Versand" zu feiern. Entsprechend der in dem Schreiben gegebenen Anleitung sandte er am 4. September 2001 die "Un- verbindliche Warenanforderung zum Test" und das "Teilnahme-Zertifikat" an C. Versand 403/404 P. 201 NL-7080 GB G. . - 3 - "C. Versand" zahlte den versprochenen Gewinn nicht. Dem Klä- ger wurden die bestellten Waren von dem "C. Versand Warenauslfg.- Lager 40815 M. " übersandt; gemäß einem beigefügten Überweisungs- träger sollte der Rechnungsbetrag auf ein Konto der Beklagten "wg. C. Versand" gezahlt werden. Für "C. Versand" besteht in G. /N. lediglich das vorgenannte Postfach; die Firma ist im dortigen Handelsregister nicht ein- getragen. Eine "C. Versand S.L." ist in dem Handelsregister von S. C. de T. /S. eingetragen. Die Beklagte führte laut Gewerberegister der Stadt M. die Fir- menbezeichnung "E. -E. C. GmbH C. Versand"; im Handelsre- gister war als Firma der Beklagten hingegen "E. -E. C. GmbH" einge- tragen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung des versprochenen Gewinns in Höhe von 63.911,49 € (= 125.000 DM) nebst Zinsen in Anspruch. "C. Versand" sei kein selbständiges und von der Beklagten verschie- denes Rechtssubjekt. Hinter dieser Bezeichnung verberge sich vielmehr die Beklagte. Für die Haftung nach § 661a BGB komme es im übrigen nur darauf an, von wem der Verbraucher die mit dem Gewinnversprechen beworbenen Waren erhalten habe und an wen der Kaufpreis zu zahlen sei. Hier sei die Lie- ferung aus M. gekommen, wo die Beklagte ihren Sitz gehabt habe; die Beklagte sei auch Empfängerin der Zahlung gewesen. - 4 - Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zah- lungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe eine Zusendung erhalten, die den Eindruck erwecke, er habe einen Preis in Höhe von 125.000 DM gewonnen. Er könne die Beklagte aber daraus nicht nach § 661a BGB in Anspruch nehmen, weil sie nicht als "Versender" der Gewinnzusage anzusehen sei. Die Beklagte sei nicht hervor- getreten als diejenige, die einen Gewinn zugesagt habe. Zwar könne neben demjenigen, der aus der Sicht des Verbrauchers der Versprechende sei, jeden- falls auch derjenige haften, der sich hinter der nach außen in Erscheinung tre- tenden, tatsächlich aber nicht existierenden Person verberge; er veranlasse in diesem Sinne (scheinbar) deren Versprechen, das aber tatsächlich sein eige- nes sei. Es sei aber nicht festzustellen, daß die Beklagte sich des "C. Versand" als eines fiktiven Konstrukts bedient habe und tatsächlich Identität zwischen der Beklagten und "C. Versand" bestehe. Der Kläger sei in- soweit beweisfällig geblieben. - 5 - Es sei nicht substantiiert dargetan, daß die Beklagte den rechtlich als existent angenommenen "C. Versand" zu den Gewinnzusagen veran- laßt habe. II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand. Der Kläger kann von der Beklagten nicht Zahlung von 63.911,49 € nebst Zinsen verlangen. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 661a BGB in Be- tracht. Danach hat ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusen- dungen den Eindruck erweckt, daß der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. 1. Das Berufungsgericht hat das Schreiben der "V. B. - und F. E.G.", wonach der Kläger "Gewinner" in der "Gewinn-Kate- gorie 125.000 DM" einer vom "C. Versand" veranstalteten "ZIEHUNG" sei, als eine solche Gewinnzusage qualifiziert. Das nimmt die Revision als ihr günstig hin und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. 2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Inanspruchnahme der Beklagten nach § 661a BGB daran, daß sie die vorbezeichnete Gewinnzu- sage nicht "(ge)sendet" hat. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. - 6 - a) Wer "Sender" einer Gewinnmitteilung ist, beurteilt sich zunächst - ebenso wie die Frage, ob eine bestimmte Zusendung eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung im Sinne des § 661a BGB ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2004 - III ZR 226/03 - NJW 2004, 1652, 1653) - aus der objek- tivierten Empfängersicht. "Sender" ist derjenige Unternehmer, den ein durch- schnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinnzusage als Versprechenden ansieht. b) aa) Das Berufungsgericht hat gemeint, jedenfalls auch derjenige, der sich mittels einer nach außen in Erscheinung tretenden, tatsächlich aber nicht existierenden Person tarne und diese als Versprechende vorschiebe, müsse für deren Gewinnversprechen nach § 661a BGB einstehen. Denn er sei in Wahrheit derjenige, der die Gewinnzusage abgegeben habe und sich nach dem Willen des Gesetzgebers daran festhalten lassen müsse. Die Revision will darüber hinaus jeden als "Sender" im Sinne des § 661a BGB ansehen, der sich an der Übermittlung der Gewinnzusage oder dem damit regelmäßig verknüpften Versandhandelsgeschäft beteiligt und die Vorteile aus dem durch die Gewinnzusage geförderten Warenverkehr gezogen hat. Diese Auffassung ist indes zu weitgehend; sie wäre mit dem Wortlaut des § 661a BGB nicht mehr zu vereinbaren. bb) Mit der Einführung des § 661a BGB wollte der Gesetzgeber einer verbreiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken, daß Unternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne über- senden, um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nachfrage aber nicht aushändigen. Nach Auffassung des Gesetzgebers hatten - 7 - die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb die unzuläs- sigen Gewinnspiele nicht zurückgedrängt. Es erschien deshalb erforderlich, diese Vorschriften durch zivilrechtliche - dem Vertrags- oder dem Deliktsrecht zuzuordnende - Ansprüche zu unterlegen; der Unternehmer sollte beim Wort genommen werden, um den Mißbrauch abzustellen (vgl. Senatsurteile BGHZ 153, 82, 90 f und vom 16. Oktober 2003 - III ZR 106/03 - NJW 2003, 3620 f jeweils m.w.N.). cc) Mithin standen vor allem die Fälle der Vertragsanbahnung im Mittel- punkt der gesetzgeberischen Überlegungen. Im Wortlaut des § 661a BGB kommt das aber nicht zum Ausdruck. Die Vorschrift knüpft die Haftung wegen Gewinnzusage nicht an die Anbahnung oder den Abschluß eines Versandhan- dels- oder anderen Geschäfts; § 661a BGB gilt ebenso bei "isolierten" Ge- winnmitteilungen (vgl. Lorenz NJW 2000, 3305, 3307). Kommt es aber für die Inanspruchnahme wegen Gewinnzusage nicht auf die Vertragsanbahnung oder auf einen Vertragsabschluß an, kann - andererseits - darauf auch nicht zur Be- stimmung des "Senders" abgestellt werden; erst recht nicht kann dafür maß- geblich sein, wer gegebenenfalls bestellte Artikel liefert oder an wen der Kauf- preis zu zahlen ist. Ein Unternehmer ist ferner nicht schon dann "Sender" einer - aus objektiver Empfängersicht nicht von ihm stammenden - Gewinnmitteilung, wenn er ein Interesse an dem Geschäft hat, das durch die Mitteilung gefördert werden soll. Für eine solche Auslegung bietet § 661a BGB schon seinem Wort- laut nach keinen Anhalt. Im Einklang mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Handeln unter frem- dem Namen) können als "Sender" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB auch solche Unternehmer in Anspruch genommen werden, die Verbrauchern unter - 8 - nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen lassen. Denn sie sind die wahren "Sender" der Gewinnzusage und müssen für ihr "lautes Wort" (Man- kowski EWiR 2002, 873, 874) durch die Leistung des Preises einstehen. § 661a BGB zielt gerade auf die Bekämpfung solcher Praktiken. c) Gemessen an den vorbeschriebenen Kriterien kann die Beklagte nicht als "Sender" der dem Kläger zugegangenen Gewinnzusage angesehen wer- den. aa) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts boten die dem Kläger im August 2001 übersandten Unterlagen - aus Sicht ei- nes durchschnittlichen Verbrauchers - keinen Anhalt, daß die Beklagte einen Gewinn zugesagt hätte. In dem Schreiben traten nur "D. M. B. vereid. Prefrentat und Bevollmächtigter" von der "V. B. - und F. E.G." und "C. Versand" als Veranstalter der "ZIEHUNG" in Erscheinung; die Beklagte war nirgends erwähnt. Ihr Name fiel erst später, - nach Zugang der Gewinnzusage - nämlich bei der Angabe des Zahlungsemp- fängers auf dem Überweisungsträger ("E. wg. C. Versand"), den der Kläger zwecks Ausgleichs der von "C. Versand" in Rechnung gestellten Warenlieferungen erhielt. bb) Das Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß - entsprechend dem Vortrag des Klägers - der "C. Versand" recht- lich nicht existiert und die Beklagte selbst unter dieser Bezeichnung die Ge- winnzusage verfaßt und "(ge)sendet" hat. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich. - 9 - Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe beweisbewehrten Vortrag des Klägers übergangen, wonach die Beklagte in ihrer Gewerbeanmeldung den Zusatz "C. Versand" angegeben habe und sie deswegen im Ge- werberegister mit der Firmenbezeichnung "E. -E. C. GmbH C. Versand" eingetragen worden sei; diese Eintragung sei nicht - wie von der Be- klagten geltend gemacht - auf einen Fehler der Stadtverwaltung zurückzufüh- ren. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers jedoch berück- sichtigt. Es hat den vom Kläger behaupteten Inhalt der Gewerbeanmeldung sowie andere von ihm benannte Indizien für die Identität der Beklagten mit "C. Versand" - daß "C. Versand" als Bankverbindung ein Konto der Beklagten genannt hat; daß "C. Versand" unter der Postanschrift in den N. nicht registriert (gewesen) ist; daß "C. Versand" ein Warenauslieferungslager in M. , dem damaligen Sitz der Beklagten, un- terhalten hat - in den Blick genommen. Dem hat es das - durch die Bescheini- gung des Handelsregisters in S. C. de T. sowie durch den zwi- schen "C. Versand S.L." und der Beklagten geschlossenen schriftlichen Inkassovertrag erhärtete - Vorbringen der Beklagten, "C. Versand" sei eine von ihr verschiedene juristische Person, mit der sie in laufender Ge- schäftsbeziehung stehe, gegenübergestellt. Seine Schlußfolgerung, es sei nicht festzustellen, daß sich die Beklagte des "C. Versand" als eines fiktiven Konstrukts bedient habe und tatsächlich Identität zwischen ihr und "C. Versand" bestehe, hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Er- messens; sie ist im Revisionsverfahren hinzunehmen. - 10 - cc) Was gelten würde, wenn der "C. Versand" zwar rechtlich selbständig gewesen, aber von der Beklagten beherrscht und zur Versendung von Gewinnzusagen benutzt worden wäre, hat der Senat nicht zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat - unbeanstandet von der Revision - eine gesell- schafts- oder firmenrechtliche Verbindung zwischen der Beklagten und "C. Versand" nicht festgestellt und ausgeführt, es fehle an ausreichendem Sachvortrag, daß die Beklagte den "C. Versand" zu seinen Gewinnzu- sagen veranlaßt habe. Schlick Streck Kapsa Dörr Galke