Entscheidung
IX ZB 245/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 245/02 vom 28. September 2004 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 28. September 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. Mai 2002 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gründe: I. Das Amtsgericht (Insolvenzgericht) hat dem Antragsteller mit Beschluß vom 5. Oktober 2001 für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des In- solvenzverfahrens einschließlich des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan- verfahrens und das Insolvenzverfahren einschließlich der Vergütung für den Treuhänder Prozeßkostenhilfe bei Ratenzahlung bewilligt. Mit Beschluß vom 28. Februar 2002 hat das Amtsgericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe wegen absichtlich unvollständiger Angaben des An- tragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß §§ 4 InsO, 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben. Die dagegen eingelegte (sofortige) Be- - 3 - schwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie vom Beschwerdege- richt nicht zugelassen worden ist (§§ 4 InsO, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den §§ 6 InsO, 7 InsO a.F. konnte eine im Insolvenzverfahren ergangene Prozeßkostenhilfe- entscheidung nicht mit den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmitteln, sondern gemäß § 4 InsO nur mit der einfachen Beschwerde nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO a.F. angefochten werden (BGHZ 144, 78; MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 66). Mit dem Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist an die Stelle der einfachen die sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2, 3 ZPO n.F.) und zusätzlich die Rechtsbeschwerde getreten. Die §§ 6, 7 InsO finden auf Prozeßkostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzverfahren ergehen, nach wie vor keine Anwendung (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1872, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt; HK-InsO/ Kirchhof, 3. Aufl. § 4a Rn. 15, § 6 Rn. 12; Gerhardt in Jaeger, InsO § 6 Rn. 12). Deshalb ist auch gegen Beschwerdeentscheidungen in Prozeßkostenhil- fesachen, die in Insolvenzverfahren ergehen, eine Rechtsbeschwerde nur - 4 - statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu- gelassen wurde (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 aaO). Das trifft hier nicht zu. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann