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Entscheidung

IX ZB 215/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 215/03 vom 23. September 2004 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neškovi, Vill und die Richterin Lohmann am 23. September 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 27. August 2003 wird als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 172.875,90 € festgesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte wurde durch Beschluß des Amtsgerichts vom 13. Februar 2001 zum vorläufigen, mit Beschluß vom 26. April 2001 zum end- gültigen Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter begehrte er den 2,9-fachen Satz der Regelvergütung in Höhe von 601.094,86 DM, insgesamt 1.743.175,10 DM (= 891.271,28 €). Der Wert des Vermögens, den er zum Zeit- punkt der Beendigung der Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter verwalte- - 3 - te, betrug 27.279.743,16 DM. Darin enthalten war der Wert von Aus- und Ab- sonderungsrechten in Höhe von mindestens 19.758.886,75 DM. Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 718.395,38 € (= 1.405.059,20 DM) zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt. Es hat die Erhö- hungsfaktoren wie beantragt berücksichtigt mit Ausnahme der Positionen "Aus- und Absonderungsrechte" und "fehlende Personalbuchhaltung". Die vom Insol- venzverwalter gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist oh- ne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren wei- ter, für die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte und für die fehlende Personalbuchhaltung die beantragten Zuschläge zu erhalten. II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 64 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Die Rechtsbeschwerde sieht es als rechtsgrundsätzlich an, welche näheren Anforderungen an ein "nennenswertes Befassen" des Insolvenzver- walters im Hinblick auf mit Aus- und Absonderungsrechten belastete Sachen im Sinne des Senatsbeschlusses vom 14. Dezember 2000 (BGHZ 146, 165) zu stellen sind. - 4 - Die Abgrenzung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Einzelfall nach Art, Dauer und Umfang im Hinblick auf die mit Ab- und Aussonderungsrechten belasteten Sachen ist auch hinsichtlich der Frage, ob eine "nennenswerte Tä- tigkeit" vorliegt, Aufgabe tatrichterlicher Würdigung des Leistungsbildes im Ein- zelfall (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. 8. Mai 2003 - IX ZB 445/02, ZIP 2003, 1260). 2. Die Rechtsbeschwerde meint, die Entscheidung des Beschwerdege- richts beruhe auf einem grundsätzlich fehlerhaften Verständnis der insolvenz- rechtlichen Vergütungsregelungen, soweit es annimmt, der erhebliche oder besondere Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters hinsicht- lich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände rechtferti- ge keinen Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV. Auch insoweit wirft die Rechtsbeschwerde keine Frage auf, die Anlaß zu einer Leitentscheidung im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO gibt. Der Senat hat die Frage im Beschluß vom 14. Dezember 2000 bereits entschieden. Bemißt sich der für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu errech- nende Gebührensatz aufgrund einer Wertberechnung, die wie im vorliegenden Fall in beträchtlichem Umfang auch aus- und absonderungsbelastete Gegen- stände umfaßt, so ist regelmäßig ein Abschlag geboten, wenn die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte nicht einen erheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht hat. Ein Zuschlag kann dem vorläufigen Insolvenzverwalter in diesem Fall allein für die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte nicht zustehen (BGHZ 146, 165, 177). Nachdem - 5 - das Beschwerdegericht keinen Abschlag vorgenommen hat, hat es dem Rechtsbeschwerdeführer insoweit die höchstmögliche Vergütung bewilligt. 3. Unvollständige oder unzureichende Buchhaltung, auch Personal- buchhaltung, kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn nicht lediglich kleinere Mängel vorliegen (MünchKomm-InsO/Nowak, § 3 InsVV Rn. 15; Haarmeyer/ Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 3 Rn. 72). Amts- und Landgericht haben einen Zuschlag für fehlende Buchhaltung im vorliegenden Fall für angemessen ange- sehen, ihn aber zusammen für fehlende Finanz- und Personalbuchhaltung auf 0,5 des Regelsatzes bemessen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan- den. Ob das Insolvenzgericht zwei einzelne Zuschläge festlegt oder diese zu- sammenfaßt, liegt in seinem Ermessen. Ein einheitlicher Zuschlag bei insge- samt fehlender oder unzureichender Buchhaltung liegt nahe. Die konkrete Be- messung der angemessenen Höhe des Zuschlags ist Aufgabe tatrichterlicher Würdigung. Sie läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Fischer Raebel Neškovi Vill Lohmann