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Entscheidung

IV ZR 109/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 109/04 vom 22. September 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Hamm vom 11. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Die von der Beklagten geltend gemachte Divergenz des Beru- fungsurteils zur Entscheidung des XI. Zivilsenates vom 3. Februar 2004 (XI ZR 125/03, ZIP 2004, 659) ist nicht gegeben, weil dem Rechtsstreit kein gegen den Steuerfiskus gerichteter zi- vilrechtlicher Bereicherungsanspruch zugrunde liegt. Es geht vielmehr um den bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwischen zwei Gemeinden, die sich am "Finanzsystem K. " beteiligt ha- ben; für die Rückabwicklung der einzelnen Zahlungsflüsse nach den Grundsätzen der Nichtleistungskondiktion gelten keine be- reicherungsrechtlichen Besonderheiten (zum Auskunftsanspruch wegen gezogener Nutzungen vgl. BGHZ 152, 307, 316). Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde problematisierte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast kommt es nicht an, weil sich das Berufungsgericht nach Maßgabe der von ihm ge- troffenen Feststellungen die volle Überzeugung verschafft hat, daß die Beklagte über den Erhalt der "Darlehenssumme" hinaus - 3 - Vorteile erzielt hat, die bereicherungsrechtlich herauszugeben sind. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 112.324,71 €. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch