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Entscheidung

5 StR 200/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 200/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. September 2004 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2004 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bremen vom 20. Oktober 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Daß eine große Strafkammer, die nicht als Schwurgericht tätig ist, geschäfts- planmäßig mit drei Beisitzern besetzt sein kann, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH NJW 2004, 1118) und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, 2 BvR 1825/02 vom 3. Mai 2004). Harms Häger Gerhardt Brause Schaal