Entscheidung
VII ZR 367/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 367/02 vom 26. August 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 25. September 2002 wird auf ihre Kosten zurückge- wiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: € 407.497,04 Gründe: 1. Der Senat legt das Berufungsurteil nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe dahin aus, daß das erstinstanzliche Urteil in vollem Um- fang, also auch insoweit aufgehoben worden ist, als darin auf eine Abweisung der Klage erkannt worden ist. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde greift die ihr günstige Auffassung des Berufungsgerichts, das landgerichtliche Urteil beruhe wegen der Zurückweisung von Vorbringen als verspätet auf einem Verfahrensmangel, nicht an. Entgegen ihrer Auffassung liegt kein Zulassungsgrund vor, soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Klage sei nicht zur vollständigen Abweisung reif. - 3 - 3. Das Landgericht, das nunmehr zu einer erneuten Beurteilung des ge- samten Streitgegenstandes berufen ist, wird sich im einzelnen mit denjenigen rechtzeitig vorgebrachten (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02) Einwendungen zu befassen haben, die die Beklagte gegen die Prüfbar- keit und die Richtigkeit der Schlußrechnungen sowie zu Gegenansprüchen we- gen Mängeln vorgebracht hat. 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig- net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re- vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Dressler Thode Haß Wiebel Kuffer