Entscheidung
2 StR 211/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 211/04 vom 20. August 2004 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 1 auf dessen Antrag, am 20. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Aachen vom 4. Februar 2004 wird als unbegründet ver- worfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Straf- ausspruch richtet. 2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die in dem vorbezeichneten Urteil angeordnete Maßregel sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. Gründe: 1. Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Geiselnahme in Tateinheit mit (be- sonders schwerer) Vergewaltigung und gegen die Verurteilung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren wendet. 2. Soweit sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision ge- gen die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Festsetzung einer Sperrfrist für deren Neuerteilung richtet, wird die Entscheidung zurückgestellt. a) Über Teile einer Revision kann ausnahmsweise vorab entschieden werden, wenn dies im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz geboten ist (BGH, Urt. v. 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03 -, zur Veröffentlichung in BGHSt be- - 3 - stimmt). Dies gilt gleichermaßen für das Urteilsverfahren wie für das Beschluß- verfahren gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO. b) Die Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden die Anordnung einer Maßregel gemäß §§ 69, 69 a StGB zulässig ist, wenn die Feststellung charak- terlicher Mängel auf die Begehung von Straftaten der allgemeinen Kriminalität unter mißbräuchlicher Verwendung eines Kraftfahrzeugs gestützt ist, ohne daß ein Regelfall im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB vorliegt und ohne daß ein die Si- cherheit des Straßenverkehrs konkret gefährdendes Verhalten des Angeklag- ten festgestellt ist, ist zwischen den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs strei- tig. Der Senat hat sich im Urteil vom 26. September 2003 (2 StR 161/03 = NStZ 2004, 144) dem vom 4. Strafsenat in mehreren Entscheidungen ange- sprochenen und im Anfragebeschluß vom 16. September 2003 (4 StR 85/03, 4 StR 155/03, 4 StR 175/03 = NStZ 2004, 86) näher ausgeführten Vorschlag einer einschränkenden Auslegung angeschlossen (vgl. hierzu auch BGH, Be- schlüsse vom 21. Januar 2004 - 2 ARs 347/03), ebenso der 3. Strafsenat (Beschluß vom 13. Januar 2004 - 3 ARs 30/03) und der 5. Strafsenat (Beschluß vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03 = NStZ 2004, 148); der 1. Strafsenat ist dem entgegengetreten (Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658; Beschluß vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03; vgl. dazu auch Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 69 Rdn. 42 ff. m. w. N.). Es ist zu erwarten, daß der Große Senat für Strafsachen mit der Rechts- frage befaßt wird. Ein Vorlagebeschluß des 4. Strafsenats liegt bislang nicht vor. - 4 - Auf die streitige Rechtsfrage kommt es auch im vorliegenden Fall an. Verkehrsspezifische Straftaten oder konkrete Gefährdungen der Sicherheit des Straßenverkehrs sind nicht festgestellt; jedoch verwendete der Angeklagte ein Kraftfahrzeug, um die Geschädigte in der Absicht einer weiteren Nötigung zu entführen, und vergewaltigte sie später unter Ausnutzung der so geschaffenen Lage; er mißbrauchte daher seine Fahrerlaubnis zur Begehung von Straftaten. Würde ein solcher Mißbrauch als ausreichender Anhaltspunkt für die Feststel- lung angesehen, der Täter sei auch zur Beeinträchtigung der Verkehrssicher- heit bereit (vgl. BGH NStZ 2003, 658 ff.), so wäre die Maßregelanordnung rechtsfehlerfrei. Würden hingegen weitergehende konkrete, sich aus dem Tat- geschehen ergebende Anhaltspunkte für eine solche Bereitschaft vorausge- setzt (vgl. BGH NStZ 2004, 144 ff.), so begegnete die Maßregelanordnung hier rechtlichen Bedenken. 3. Da eine Befassung des Großen Senats für Strafsachen mit der Rechtsfrage zu erwarten ist, erscheint es geboten, entsprechende Einzelfall- entscheidungen bis zu einer grundsätzlichen Entscheidung des Großen Senats zurückzustellen, die voraussichtlich nicht vor Mitte des Jahres 2005 ergehen kann. Die vom 4. Strafsenat im Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03 - darge- legten Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung über die entscheidungs- reifen Teile der Revision sind daher hier gegeben. Zwar ist das angefochtene Urteil erst am 4. Februar 2004 ergangen, so daß bisher eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes nicht gegeben ist. Eine solche ist aber im Hin- blick auf die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren - bei vorläufiger Unterbringung bzw. Untersuchungshaft seit 9. Juli 2003 - wegen der - 5 - zu erwartenden weiteren Dauer des Verfahrens gemäß § 132 GVG zu befürch- ten. - 6 - Daher ist eine Vorabentscheidung hier ausnahmsweise zulässig. Der General- bundesanwalt und der Beschwerdeführer haben der Verfahrensweise zuge- stimmt. Rissing-van Saan Detter Bode Fischer Roggenbuck