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Entscheidung

5 StR 352/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 352/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. August 2004 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2004 beschlossen: Dem Angeklagten G wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. März 2004 gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zu- stellung dieses Beschlusses (vgl. BGHSt 30, 335), sofern das Urteil bereits zugestellt ist. Basdorf Häger Gerhardt Raum Brause