Entscheidung
5 StR 267/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 267/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. August 2004 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten B wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2003 – soweit es diesen Angeklagten betrifft – nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen unerlaubten Han- deltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Bestechlichkeit in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die dage- gen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die Be- weiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, der die Taten bestreitende Angeklagte habe als Justizvollzugsbeamter zwischen April und dem 27. Ju- li 2001 in vier Fällen jeweils 100 Gramm Haschisch gegen Belohnung dem Gefangenen Be zukommen lassen, maßgeblich – stützende Beweisanzei- chen sind fast ohne tragfähige Aussagekraft – auf die Aussage des Mitange- klagten H ; danach stellte dieser den Kontakt zwischen B und Be her und übermittelte dem Angeklagten Kaufpreis und Bestechungslohn in Umschlägen. Dagegen schilderten die wegen – auch gemeinsam mit H - 3 - in der Justizvollzugsanstalt begangenen – unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bereits verurteilten Zeugen S und K deutlich abweichende Modalitäten der Übergabe von Haschisch und Geld zwischen B und H . Diese Zeugen hatten als Beschuldigte die Angeklagten B und H als erste belastet. Das Landgericht hat es unterlassen, die Umstände der Entstehung und den näheren Inhalt der den Angeklagten B belastenden Aussagen sowie deren Entwicklung darzustellen und zu bewer- ten. Solches war hier zur Würdigung der widersprüchlichen Aussagen der in ein Geflecht illegalen Rauschgifthandels in der Justizvollzugsanstalt ver- strickten Auskunftspersonen, deren Motivation möglicherweise auf eigene Vorteile oder auf die Abwehr weiterer Beschuldigungen ausgerichtet war, unerläßlich (vgl. BGH NStZ 2000, 496 f.; BGH NJW 2003, 2250). Der hier vorliegende individuelle Beweiswürdigungsmangel gebietet es nicht, zugunsten des Angeklagten H § 357 StPO anzuwenden. Basdorf Häger Gerhardt Brause Schaal